Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 745. 
Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in 
das Gesammtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urtheil erforderlich 
und genügend. 
Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die Vorschriften 
der §§. 743, 744 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Ehe- 
manns der überlebende Ehegatte, an die Stelle der Ehefrau die antheilsberechtigten 
Abkömmlinge treten. 
§. 746. 
Zur Zwangsvollstreckung in das der elterlichen Nutznießung unterliegende Ver- 
mögen des Kindes ist ein gegen das Kind ergangenes Urtheil genügend. 
§. 747. 
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß ist, wenn mehrere Erben vorhanden 
sind, bis zur Theilung ein gegen alle Erben ergangenes Urtheil erforderlich. 
§. 748. 
Unterliegt ein Nachlaß der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist 
zur Zwangsvollstreckung in den Nachlaß ein gegen den Testamentsvollstrecker er- 
gangenes Urtheil erforderlich und genügend. 
Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlaßgegen- 
stände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn 
der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangs- 
vollstreckung verurtheilt ist. 
Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichttheilsanspruchs ist im Falle des 
Abs. 1 wie im Falle des Abs. 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testaments- 
vollstrecker ergangenes Urtheil erforderlich. 
§. 749. 
Auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den 
Erblasser ergangenen Urtheils für oder gegen den Testamentsvollstrecker finden die 
Vorschriften der §§. 727, 730 — 732 entsprechende Anwendung. Auf Grund einer 
solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des 
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände zulässig. 
§. 750. 
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und 
gegen welche sie stattfinden soll, in dem Urtheil oder in der demselben beigefügten 
Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist 
oder gleichzeitig zugestellt wird. 
Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils, dessen vollstreckbare Aus- 
fertigung nach §. 726 Abs. 1 ertheilt worden ist, oder soll ein Urtheil, welches nach
	        
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