Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zwangs— 
vollstreckung vorzuzeigen. 
§. 762. 
Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll auf— 
zunehmen. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. Ort und Zeit der Aufnahme; 
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der 
wesentlichen Vorgänge; 
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist; 
4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unterzeichnung 
nach vorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach vor- 
gängiger Genehmigung erfolgt sei; 
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. 
Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden 
können, so ist der Grund anzugeben. 
§. 763. 
Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungs- 
handlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und voll- 
ständig in das Protokoll aufzunehmen. 
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichtsvollzieher 
eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§. 172, 181—186 
zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu 
richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die 
Post zu übersenden. Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt 
werden. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. 
§. 764. 
Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und 
Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungs- 
gerichte. 
Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht 
bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungs- 
verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. 
Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlung erfolgen. 
§. 765. 
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des 
Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungs- 
maßregel nur anordnen, wenn der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im
	        
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