Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 840. 
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, 
von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu er- 
klären: 
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung 
zu leisten bereit sei; 
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger 
gepfändet sei. 
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungs- 
urkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den 
aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. 
Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungs- 
beschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichts- 
vollzieher erfolgen. Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde auf- 
zunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. 
§. 841. 
Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner 
gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder 
eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. 
§. 842. 
Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen 
Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. 
§. 843. 
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueberweisung zur Einziehung 
erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt 
durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem 
Drittschuldner zuzustellen. 
§. 844. 
Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte, oder ist ihre 
Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen 
mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueber— 
weisung eine andere Art der Verwerthung anordnen. 
Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage stattgegeben wird, ist der 
Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zu- 
stellung erforderlich wird. 
§. 845. 
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren 
Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die
	        
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