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§. 840.
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen,
von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu er-
klären:
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung
zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger
gepfändet sei.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungs-
urkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den
aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungs-
beschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichts-
vollzieher erfolgen. Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde auf-
zunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
§. 841.
Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner
gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder
eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
§. 842.
Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen
Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
§. 843.
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueberweisung zur Einziehung
erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt
durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem
Drittschuldner zuzustellen.
§. 844.
Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte, oder ist ihre
Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen
mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueber—
weisung eine andere Art der Verwerthung anordnen.
Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage stattgegeben wird, ist der
Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zu-
stellung erforderlich wird.
§. 845.
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren
Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die