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2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen und die
nach §. 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer
solchen Forderung zu entrichtende Geldrente;
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder
sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht,
insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für
sich, seinen Ehegatten und seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte
bedarf;
4. die aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knapp-
schaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen
5. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten;
6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs-
fahrzeuges gehören;
7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen-
und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die
Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
8 das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der
Beamten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und Lehrer an öffentlichen
Anstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einst-
weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen, die Pension
oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so
ist der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Die nach §. 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der Pfändung
unterworfen, als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für das
Jahr übersteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne
Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem Ehe-
gatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für
das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden
Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das Gleiche gilt in Ansehung der zu Gunsten
eines unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes
zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese Vorschrift findet jedoch insoweit keine An-
wendung, als der Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts und
zur Erfüllung der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehe-
frau gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei
werden ausschließlich die Leistungen berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unter-
haltspflicht für den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten des
unehelichen Kindes nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die