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Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung,
für welche eine Hypothek besteht, entsprechende Anwendung.
§. 858.
Auf die Zwangsvollstreckung in den Antheil an einem im Schiffsregister ein—
getragenen Schiffe (Schiffspart) finden die Bestimmungen des §. 857 mit folgenden
Abweichungen Anwendung.
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke sich
der Heimathshafen oder der Heimathsort des Schiffes befindet.
Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung der Part ist ein Auszug aus
dem Schiffsregister beizufügen, der alle die Part betreffenden Eintragungen enthält;
der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.
Der Pfändungsbeschluß soll dem Korrespondentrheder zugestellt werden; die
Pfändung wird auch mit dieser Zustellung wirksam.
Das Vollstreckungsgericht soll der Registerbehörde von der Erlassung des
Pfändungsbeschlusses unverzüglich Mittheilung machen.
Ergiebt der Auszug aus dem Schiffsregister, daß die Part mit einem Pfand-
rechte belastet ist, welches einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so
ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vertheilung des Erlöses erfolgt
in diesem Falle nach den Bestimmungen der §§. 873—882; Forderungen, für die
ein Pfandrecht an der Part eingetragen ist, sind nach dem Inhalte des Schiffsregisters
in den Theilungsplan aufzunehmen.
§. 859.
Der Antheil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach
§. 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung
unterworfen. Der Antheil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschafts-
vermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
Die gleichen Vorschriften gelten für den Antheil eines Miterben an dem Nachlaß
und an den einzelnen Nachlaßgegenständen.
§. 860.
Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschafts-
gemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist der Antheil eines der Ehegatten an dem
Gesammtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht
unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den An-
theilen des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge.
Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Antheil an dem Gesammtgute
zu Gunsten der Gläubiger des Antheilsberechtigten der Pfändung unterworfen.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 89