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§. 861.
Das Recht, welches bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung
dem Ehemann an dem eingebrachten Gute zusteht, ist der Pfändung nicht unterworfen.
Die von dem Ehemann erworbenen Früchte des eingebrachten Gutes sind der Pfändung
nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der in den §§. 1384 — 1387 des Bürger—
lichen Gesetzbuchs bestimmten Verpflichtungen des Ehemanns, zur Erfüllung der ihm
seiner Ehefrau, seiner früheren Ehefrau oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich
obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts
erforderlich sind.
Der Widerspruch kann auch von der Ehefrau nach §. 766 geltend gemacht
werden.
§. 862.
Das Recht, welches dem Vater oder der Mutter kraft der elterlichen Nutz—
nießung an dem Vermögen des Kindes zusteht, ist der Pfändung nicht unterworfen.
Das Gleiche gilt von den ihnen nach den §§. 1655, 1656 des Bürgerlichen Gesetz—
buchs zustehenden Ansprüchen, solange die Ansprüche nicht fällig sind.
Auf die Pfändung der von dem Vater oder der Mutter kraft der elterlichen
Nutznießung erworbenen Früchte finden die Vorschriften des §. 861 Abs. 1 Satz 2
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die in den §§. 1655, 1656 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche, wenn sie fällig sind, den erworbenen
Früchten gleichstehen.
Der Widerspruch kann auch von dem Kinde nach §. 766 geltend gemacht
werden.
§. 863.
Ist der Schuldner als Erbe nach §. 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch
die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der
Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehe-
gatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegen-
den Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich
sind. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner nach §. 2338 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen An-
spruch auf den jährlichen Reinertrag.
Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlaß-
gläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber
wirksames Recht geltend gemacht wird.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Antheil eines
Abkömmlinges an dem Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §. 1513
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im Abs. 1 bezeichneten
Art unterliegt.