Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 583 — 
§. 884. 
Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen oder Werth— 
papiere zu leisten, so findet die Vorschrift des §. 883 Abs. 1 entsprechende An- 
wendung. 
§. 885. 
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohntes Schiff heraus— 
zugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner 
aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. 
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, 
werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser 
abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des Schuldners 
gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur 
Verfügung gestellt. 
Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat 
der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu 
schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. 
Verzögert der Schuldner die Abforderung, so kann das Vollstreckungsgericht 
den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. 
§. 886. 
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist 
dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der 
Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Ueberweisung 
einer Geldforderung betreffen. 
§. 887. 
Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, 
deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem 
Prozeßgericht erster Instanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners 
die Handlung vornehmen zu lassen. 
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung 
der Kosten zu verurtheilen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, 
unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung 
einen größeren Kostenaufwand verursacht. 
Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von 
Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 888. 
Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, 
wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von 
dem Prozeßgericht erster Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der 
Handlung durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von fünfzehnhundert Mark oder 
durch Haft anzuhalten sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.