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§. 884.
Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen oder Werth—
papiere zu leisten, so findet die Vorschrift des §. 883 Abs. 1 entsprechende An-
wendung.
§. 885.
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohntes Schiff heraus—
zugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner
aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind,
werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser
abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des Schuldners
gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur
Verfügung gestellt.
Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat
der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu
schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen.
Verzögert der Schuldner die Abforderung, so kann das Vollstreckungsgericht
den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.
§. 886.
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist
dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der
Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Ueberweisung
einer Geldforderung betreffen.
§. 887.
Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen,
deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem
Prozeßgericht erster Instanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners
die Handlung vornehmen zu lassen.
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung
der Kosten zu verurtheilen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden,
unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung
einen größeren Kostenaufwand verursacht.
Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von
Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
§. 888.
Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist,
wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von
dem Prozeßgericht erster Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der
Handlung durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von fünfzehnhundert Mark oder
durch Haft anzuhalten sei.