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Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder
aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer nach freiem
Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig machen.
§. 926.
Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne
vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, welche den Arrest-
befehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung
des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen.
§. 927.
Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände,
insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zu
einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung die Aufhebung des
Arrestes beantragt werden.
Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie erfolgt durch das Gericht,
welches den Arrest angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig ist, durch
das Gericht der Hauptsache.
§. 928.
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die Vorschriften über die Zwangs—
vollstreckung entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen
abweichende Bestimmungen enthalten.
§. 929.
Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für
einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen
als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an
welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch derselbe erging,
zugestellt ist, zwei Wochen verstrichen sind.
Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner
zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer
Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Ab—
satze bestimmten Frist erfolgt.
§. 930.
Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung
bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfän-
dung und begründet ein Pfandrecht mit den im §. 804 bestimmten Wirkungen. Für
die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den Gläubiger fallender
Betrag des Erlöses werden hinterlegt.