Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß eine bewegliche 
körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung aus— 
gesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde, 
versteigert und der Erlös hinterlegt werde. 
§. 931. 
Die Vorschriften des §. 930 gelten auch für die Vollziehung des Arrestes in 
ein Schiff, das im Schiffsregister eingetragen ist. 
Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes ein- 
geleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes als 
erste Pfändung im Sinne des §. 826; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem 
Vollstreckungsgericht einzureichen. 
Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das Schiffsregister 
eingetragen; der nach §. 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu be- 
zeichnen, für welchen das Schiff haftet. Im Uebrigen finden die Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht an einem 
Schiffe Anwendung. 
§. 932. 
Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für 
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Ein- 
tragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach §. 923 festgestellte 
Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Grundstück oder 
die Berechtigung haftet. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 867, 868 Anwendung. 
Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des §. 929 Abs. 2, 3 
als Vollziehung des Arrestbefehls. 
§. 933. 
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch 
Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§. 904—913 und, wenn sie durch sonstige 
Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden 
besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. 
In den Haftbefehl ist der nach §. 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. 
§. 934. 
Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem 
Arrestbefehle festgestellten Geldbetrags erfolgt von dem Vollstreckungsgerichte. 
Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, 
wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren 
Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt. 
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung erfolgen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest aufgehoben wird findet so- 
fortige Beschwerde statt.
	        
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