Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 595 — 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Ausschluß— 
urtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, welche dem 
Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 953 
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller zur Be- 
gründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit 
des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über 
das angemeldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschlußurtheile das angemeldete 
Recht vorzubehalten. 
§. 954. 
Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor 
dem Termine den Antrag auf Erlassung des Ausschlußurtheils gestellt hat, so ist 
auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen 
einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. 
§. 955. 
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt, so 
ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich. 
§. 956. 
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts 
des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger 
anordnen. 
§. 957. 
Gegen das Ausschlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Auf- 
gebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden 
Klage angefochten werden: 
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Gesetz das Aufgebotsverfahren 
zuläßt; 
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem 
Gesetze vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist; 
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist; 
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft 
Gesetzes ausgeschlossen war; 
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten Anmeldung 
nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile berücksichtigt ist; 
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen die Restitutionsklage 
wegen einer strafbaren Handlung stattfindet. 
91*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.