Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 599 — 
§. 982. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, 
Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§. 1170, 1171 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. 
§. 983. 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das belastete Grundstück belegen ist. 
§. 984. 
Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des belasteten Grundstücks. 
Im Falle des §. 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Range 
gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach §. 1179 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist, und bei einer Gesammthypothek, Gesammt- 
grundschuld oder Gesammtrentenschuld außerdem derjenige antragsberechtigt;, welcher 
auf Grund eines im Range gleich= oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem 
der belasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige 
Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. 
§. 985. 
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, 
daß der Gläubiger unbekannt ist. 
§. 986. 
Im Falle des §. 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller 
vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, daß nicht eine das 
Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers erfolgt ist. 
Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den 
Inhaber bestellt oder der Grundschuld= oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber aus- 
gestellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß die Schuldverschreibung 
oder der Brief bis zum Ablaufe der im §. 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
zeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht 
worden ist. Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist 
die im Abs. 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich. 
Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Abs. 1, 2 die Versicherung 
des Antragstellers an Eidesstatt, unbeschadet der Befugniß des Gerichts, anderweitige 
Ermittelungen anzuordnen. 
In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß die Ausschließung 
des Gläubigers mit seinem Rechte erfolgen werde. 
Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach §. 984 Abs. 2 Antragsberechtigten 
erlassen, so ist es dem Eigenthümer des Grundstücks von Amtswegen mitzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.