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§. 982.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-,
Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§. 1170, 1171 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
§. 983.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das belastete Grundstück belegen ist.
§. 984.
Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des belasteten Grundstücks.
Im Falle des §. 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Range
gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach §. 1179
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist, und bei einer Gesammthypothek, Gesammt-
grundschuld oder Gesammtrentenschuld außerdem derjenige antragsberechtigt;, welcher
auf Grund eines im Range gleich= oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem
der belasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige
Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
§. 985.
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen,
daß der Gläubiger unbekannt ist.
§. 986.
Im Falle des §. 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller
vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, daß nicht eine das
Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers erfolgt ist.
Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber bestellt oder der Grundschuld= oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber aus-
gestellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß die Schuldverschreibung
oder der Brief bis zum Ablaufe der im §. 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht
worden ist. Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist
die im Abs. 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich.
Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Abs. 1, 2 die Versicherung
des Antragstellers an Eidesstatt, unbeschadet der Befugniß des Gerichts, anderweitige
Ermittelungen anzuordnen.
In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß die Ausschließung
des Gläubigers mit seinem Rechte erfolgen werde.
Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach §. 984 Abs. 2 Antragsberechtigten
erlassen, so ist es dem Eigenthümer des Grundstücks von Amtswegen mitzutheilen.