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§. 992.
Dem Antrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger mit Angabe
ihres Wohnorts beizufügen.
§. 993.
Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaß-
konkurses beantragt ist.
Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird das Aufgebotsverfahren beendigt.
§. 994.
Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, welche dem Nachlaßgericht angezeigt
sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. Die Zu-
stellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
§. 995
In dem Aufgebot ist den Nachlaßgläubigern, welche sich nicht melden, als
Rechtsnachtheil anzudrohen, daß sie, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten
aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von
dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung
der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergiebt.
§. 996.
Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des
Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder
in Abschrift beizufügen.
Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 997.
Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem Erben gestellte
Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil, unbeschadet der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch den anderen Erben zu
Statten. Als Rechtsnachtheil ist den Nachlaßgläubigern, welche sich nicht melden,
auch anzudrohen, daß jeder Erbe nach der Theilung des Nachlasses nur für den
seinem Erbtheil entsprechenden Theil der Verbindlichkeit haftet.
Die Erlassung des Aufgebots mit Androhung des im Abs. 1 Satz 2 bestimmten
Rechtsnachtheils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden, wenn er für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§. 998.
Im Falle der Nacherbfolge findet die Vorschrift des §. 997 Abs. 1. Satz 1
auf den Vorerben und den Nacherben entsprechende Anwendung.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 92