Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 992. 
Dem Antrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger mit Angabe 
ihres Wohnorts beizufügen. 
§. 993. 
Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaß- 
konkurses beantragt ist. 
Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird das Aufgebotsverfahren beendigt. 
§. 994. 
Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen. 
Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, welche dem Nachlaßgericht angezeigt 
sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. Die Zu- 
stellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen. 
§. 995 
In dem Aufgebot ist den Nachlaßgläubigern, welche sich nicht melden, als 
Rechtsnachtheil anzudrohen, daß sie, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten 
aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von 
dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung 
der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergiebt. 
§. 996. 
Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des 
Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder 
in Abschrift beizufügen. 
Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, der ein 
rechtliches Interesse glaubhaft macht. 
§. 997. 
Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem Erben gestellte 
Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil, unbeschadet der Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch den anderen Erben zu 
Statten. Als Rechtsnachtheil ist den Nachlaßgläubigern, welche sich nicht melden, 
auch anzudrohen, daß jeder Erbe nach der Theilung des Nachlasses nur für den 
seinem Erbtheil entsprechenden Theil der Verbindlichkeit haftet. 
Die Erlassung des Aufgebots mit Androhung des im Abs. 1 Satz 2 bestimmten 
Rechtsnachtheils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden, wenn er für 
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 
§. 998. 
Im Falle der Nacherbfolge findet die Vorschrift des §. 997 Abs. 1. Satz 1 
auf den Vorerben und den Nacherben entsprechende Anwendung. 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 92
	        
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