Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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ständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer Pfandforderung verlangen, zunächst 
wegen der Kosten, dann wegen der Zinsen, zuletzt wegen des Kapitals. 
§. 49. 
Den im §. 48 bezeichneten Pfandgläubigern stehen gleich: 
1. die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, sowie die Amts., 
Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben, in Ansehung 
der zurückgehaltenen oder in Beschlag genommenen zoll= und steuerpflichtigen 
Sachen; 
2. diejenigen, welche an gewissen Gegenständen ein gesetzliches oder ein durch 
Pfändung erlangtes Pfandrecht haben; das dem Vermiether und dem 
Verpächter nach den §§. 559, 581, 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
zustehende Pfandrecht kann in Ansehung des Mieth- oder Pachtzinses für 
eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens, 
sowie in Ansehung des dem Vermiether oder dem Verpächter in Folge 
der Kündigung des Verwalters entstehenden Entschädigungsanspruchs nicht 
geltend gemacht werden; das Pfandrecht des Verpächters eines landwirth- 
schaftlichen Grundstücks unterliegt in Ansehung des Pachtzinses der Be- 
schränkung nicht; 
3. diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben, wegen 
des den noch vorhandenen Vortheil nicht übersteigenden Betrags ihrer 
Forderung aus der Verwendung, in Ansehung der zurückbehaltenen Sache; 
4. diejenigen, welchen nach dem Handelsgesetzbuche in Ansehung gewisser 
Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. 
Die im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rechte gehen den im Abs. 1 Nr. 2—4 und 
den im §. 48 bezeichneten Rechten vor. 
§. 50. 
Wer nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit Kenntniß des 
Eröffnungsantrages oder der Zahlungseinstellung eine Konkursforderung dem im 
Auslande wohnenden Inhaber eines zur Konkursmasse gehörigen Gegenstandes oder 
in der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson abtritt, ist 
verpflichtet, zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen, welcher derselben dadurch 
entgeht, daß der Inhaber für die Forderung nach dem Rechte des Auslandes entgegen 
den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Absonderungsrecht an dem Gegenstande ausübt. 
Die Vorschrift des §. 33 findet entsprechende Anwendung. 
§. 51. 
Wer sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigenthume, in einer Ge- 
sellschaft oder in einer anderen Gemeinschaft befindet, kann wegen der auf ein solches 
Verhältniß sich gründenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem bei der 
Theilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten Antheile des Gemeinschuldners 
verlangen.
	        
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