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ständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer Pfandforderung verlangen, zunächst
wegen der Kosten, dann wegen der Zinsen, zuletzt wegen des Kapitals.
§. 49.
Den im §. 48 bezeichneten Pfandgläubigern stehen gleich:
1. die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, sowie die Amts.,
Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben, in Ansehung
der zurückgehaltenen oder in Beschlag genommenen zoll= und steuerpflichtigen
Sachen;
2. diejenigen, welche an gewissen Gegenständen ein gesetzliches oder ein durch
Pfändung erlangtes Pfandrecht haben; das dem Vermiether und dem
Verpächter nach den §§. 559, 581, 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehende Pfandrecht kann in Ansehung des Mieth- oder Pachtzinses für
eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens,
sowie in Ansehung des dem Vermiether oder dem Verpächter in Folge
der Kündigung des Verwalters entstehenden Entschädigungsanspruchs nicht
geltend gemacht werden; das Pfandrecht des Verpächters eines landwirth-
schaftlichen Grundstücks unterliegt in Ansehung des Pachtzinses der Be-
schränkung nicht;
3. diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben, wegen
des den noch vorhandenen Vortheil nicht übersteigenden Betrags ihrer
Forderung aus der Verwendung, in Ansehung der zurückbehaltenen Sache;
4. diejenigen, welchen nach dem Handelsgesetzbuche in Ansehung gewisser
Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Die im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rechte gehen den im Abs. 1 Nr. 2—4 und
den im §. 48 bezeichneten Rechten vor.
§. 50.
Wer nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit Kenntniß des
Eröffnungsantrages oder der Zahlungseinstellung eine Konkursforderung dem im
Auslande wohnenden Inhaber eines zur Konkursmasse gehörigen Gegenstandes oder
in der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson abtritt, ist
verpflichtet, zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen, welcher derselben dadurch
entgeht, daß der Inhaber für die Forderung nach dem Rechte des Auslandes entgegen
den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Absonderungsrecht an dem Gegenstande ausübt.
Die Vorschrift des §. 33 findet entsprechende Anwendung.
§. 51.
Wer sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigenthume, in einer Ge-
sellschaft oder in einer anderen Gemeinschaft befindet, kann wegen der auf ein solches
Verhältniß sich gründenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem bei der
Theilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten Antheile des Gemeinschuldners
verlangen.