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Die Aufrechnung ist zulässig, wenn der Erwerber zur Uebernahme
der Forderung oder zur Befriedigung des. Gläubigers verpflichtet war und
zu der Zeit, als er die Verpflichtung einging, weder von der Zahlungs-
einstellung noch von dem Eröffnungsantrage Kenntniß hatte.
§. 56
Die Bestimmung des §. 50 findet entfprechende Anwendung auf den Fall,
daß ein im Auslande wohnender Schuldner nach dem Rechte des Auslandes eine
nach §. 55 unzulässige Aufrechnung mit der ihm abgetretenen Konkursforderung
vornimmt.
Siebenter Titel.
Massegläubiger.
§. 57
Aus der Konkursmasse sind die Massekosten und Masseschulden vorweg zu
berichtigen.
§. 58.
Massekosten sind:
1. die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren,
2. die Ausgaben für die Verwaltung, Verwerthung und Vertheilung der
Masse;
3. die dem Gemeinschuldner und dessen Familie bewilligte Unterstützung.
§. 59.
Masseschulden sind:
1. die Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkurs-
verwalters entstehen;
2. die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkurs-
masse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens
erfolgen muß
3. die Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse.
§. 60.
Sobald sich herausstellt, daß die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung
aller Massegläubiger nicht ausreicht, tritt eine verhältnißmäßige Befriedigung derselben
in der Weise ein, daß zunächst die Masseschulden, dann die Massekosten, von diesen
zuerst die baaren Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und dessen Familie
bewilligte Unterstützung zu berichtigen sind.