Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 624 — 
Die Aufrechnung ist zulässig, wenn der Erwerber zur Uebernahme 
der Forderung oder zur Befriedigung des. Gläubigers verpflichtet war und 
zu der Zeit, als er die Verpflichtung einging, weder von der Zahlungs- 
einstellung noch von dem Eröffnungsantrage Kenntniß hatte.  
§. 56 
Die Bestimmung des §. 50 findet entfprechende Anwendung auf den Fall, 
daß ein im Auslande wohnender Schuldner nach dem Rechte des Auslandes eine 
nach §. 55 unzulässige Aufrechnung mit der ihm abgetretenen Konkursforderung 
vornimmt.  
Siebenter Titel. 
 Massegläubiger.  
 §. 57   
Aus der Konkursmasse sind die Massekosten und Masseschulden vorweg zu 
berichtigen. 
§. 58. 
Massekosten sind: 
1. die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren,  
2. die Ausgaben für die Verwaltung, Verwerthung und Vertheilung der 
Masse; 
3. die dem Gemeinschuldner und dessen Familie bewilligte Unterstützung. 
§. 59. 
Masseschulden sind:  
1. die Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkurs- 
verwalters entstehen; 
2. die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkurs- 
masse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens 
erfolgen muß 
3. die Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse. 
§. 60. 
Sobald sich herausstellt, daß die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung 
aller Massegläubiger nicht ausreicht, tritt eine verhältnißmäßige Befriedigung derselben 
in der Weise ein, daß zunächst die Masseschulden, dann die Massekosten, von diesen 
zuerst die baaren Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und  dessen Familie 
bewilligte Unterstützung zu berichtigen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.