Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 626 — 
§. 63. 
Im Konkursverfahren können nicht geltend gemacht werden: 
1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen; 
2. die Kosten, welche den einzelnen Gläubigern durch ihre Theilnahme an 
dem Verfahren erwachsen; 
3. Geldstrafen; 
4. Forderungen aus einer Freigebigkeit des Gemeinschuldners unter Lebenden 
oder von Todeswegen. 
§. 64. 
Ein Gläubiger, welcher abgesonderte Befriedigung beansprucht, kann die 
Forderung, wenn der Gemeinschuldner auch persönlich für sie haftet, zur Konkurs- 
masse geltend machen, aus derselben aber nur für den Betrag verhältnißmäßige Be- 
friedigung verlangen, zu welchem er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet, oder 
mit welchem er bei der letzteren ausgefallen ist. 
§. 65. 
Betagte Forderungen gelten als fällig. 
Eine betagte unverzinsliche Forderung vermindert sich auf den Betrag, welcher 
mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen desselben für die Zeit von der Eröffnung 
des Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt. 
§. 66. 
Forderungen unter auflösender Bedingung werden wie unbedingte geltend 
gemacht. 
§. 67. 
Forderungen unter aufschiebender Bedingung berechtigen nur zu einer Sicherung. 
§. 68. 
Wird über das Vermögen mehrerer oder einer von mehreren Personen, welche 
neben einander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, das Konkursverfahren 
eröffnet, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Ver- 
fahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens 
zu fordern hatte. 
§. 69. 
Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, oder deren 
Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß oder nicht in Reichswährung festgesetzt ist, sind 
nach ihrem Schätzungswerthe in Reichswährung geltend zu machen. 
§. 70. 
Wiederkehrende Hebungen zu einem bestimmten Betrage und von einer be- 
stimmten Zeitdauer werden unter Abrechnung der Zwischenzinsen (§. 65) durch Zu- 
sammenzählung der einzelnen Hebungen kapitalisirt. Der Gesammtbetrag darf den 
zum gesetzlichen Zinssatze kapitalisirten Betrag derselben nicht übersteigen. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.