Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 114. 
Werden Grundstücke oder Rechte, bei denen eine Eintragung nach Maßgabe 
des §. 113 Abs. 1, 2 bewirkt worden ist, von dem Verwalter freigegeben oder ver- 
äußert, so kann das Konkursgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der 
Eintragung ersuchen. 
§. 115. 
Die Eintragung und Löschung von Vermerken auf Grund der §§. 113, 114 
geschieht gebührenfrei. 
§. 116. 
Sobald eine den Eröffnungsbeschluß aufhebende Entscheidung die Rechtskraft 
erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen. Die 
Vorschriften der §. 111 Abs. 2, 112, 113, 191 finden entsprechende Anwendung. 
Dritter Titel. 
Theilungsmasse. 
§. 117. 
Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter das gesammte zur 
Konkursmasse gehörige Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen und 
dasselbe zu verwerthen. 
Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners dürfen nur mit dem Geschäft im 
Ganzen und nur insoweit veräußert werden, als sie zur Fortführung des Geschäfts- 
betriebs unentbehrlich sind. 
§. 118. 
Durch den offenen Arrest wird allen Personen, welche eine zur Konkursmasse 
gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, auf- 
gegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Ver- 
pflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche 
sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkurs- 
verwalter innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. 
§. 119. 
Wer die Anzeige über den Besitz von Sachen des Gemeinschuldners innerhalb 
der bestimmten Frist zu machen unterläßt, haftet für allen aus der Unterlassung oder 
Verzögerung der Anzeige entstehenden Schaden. 
§. 120. 
Gläubiger, welche abgesonderte Befriedigung aus einer in ihrem Besitze be- 
findlichen Sache beanspruchen, haben dem Verwalter auf dessen Verlangen die Sache 
zur Ansicht vorzuzeigen und die Abschätzung derselben zu gestatten.
	        
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