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§. 114.
Werden Grundstücke oder Rechte, bei denen eine Eintragung nach Maßgabe
des §. 113 Abs. 1, 2 bewirkt worden ist, von dem Verwalter freigegeben oder ver-
äußert, so kann das Konkursgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der
Eintragung ersuchen.
§. 115.
Die Eintragung und Löschung von Vermerken auf Grund der §§. 113, 114
geschieht gebührenfrei.
§. 116.
Sobald eine den Eröffnungsbeschluß aufhebende Entscheidung die Rechtskraft
erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen. Die
Vorschriften der §. 111 Abs. 2, 112, 113, 191 finden entsprechende Anwendung.
Dritter Titel.
Theilungsmasse.
§. 117.
Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter das gesammte zur
Konkursmasse gehörige Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen und
dasselbe zu verwerthen.
Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners dürfen nur mit dem Geschäft im
Ganzen und nur insoweit veräußert werden, als sie zur Fortführung des Geschäfts-
betriebs unentbehrlich sind.
§. 118.
Durch den offenen Arrest wird allen Personen, welche eine zur Konkursmasse
gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, auf-
gegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Ver-
pflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche
sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkurs-
verwalter innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen.
§. 119.
Wer die Anzeige über den Besitz von Sachen des Gemeinschuldners innerhalb
der bestimmten Frist zu machen unterläßt, haftet für allen aus der Unterlassung oder
Verzögerung der Anzeige entstehenden Schaden.
§. 120.
Gläubiger, welche abgesonderte Befriedigung aus einer in ihrem Besitze be-
findlichen Sache beanspruchen, haben dem Verwalter auf dessen Verlangen die Sache
zur Ansicht vorzuzeigen und die Abschätzung derselben zu gestatten.