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§. 132.
Die Gläubigerversammlung beschließt über eine dem Gemeinschuldner und dessen
Familie zu bewilligende Unterstützung, über die Schließung oder die Fortführung des
Geschäfts und über die Stelle, bei welcher, sowie über die Bedingungen, unter welchen
die Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen.
Die Gläubigerversammlung beschließt, in welcher Weise und in welchen Zeit—
räumen der Verwalter ihr oder einem Gläubigerausschusse über die Verwaltung und
Verwerthung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll.
§. 133.
Der Verwalter hat, falls ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen Genehmigung
einzuholen:
1. wenn Gegenstände, deren Verkauf ohne offenbaren Nachtheil für die Masse
ausgesetzt werden kann und nicht durch die Fortführung des Geschäfts ver-
anlaßt wird, verkauft werden sollen, bevor der allgemeine Prüfungstermin
abgehalten oder ein vor dem Schlusse desselben eingereichter Zwangsver-
gleichsvorschlag erledigt ist;
2. wenn die Erfüllung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners verlangt,
Prozesse anhängig gemacht, deren Aufnahme abgelehnt, Vergleiche oder
Schiedsverträge geschlossen, Aussonderungs-, Absonderungs= oder Masse-
ansprüche anerkannt, Pfandstücke eingelöst, oder Forderungen veräußert
werden sollen, und es sich in diesen Fällen um einen Werthgegenstand
von mehr als dreihundert Mark handelt.
§. 134.
Der Verwalter hat die Genehmigung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein
solcher nicht bestellt ist, die Genehmigung einer Gläubigerversammlung einzuholen:
1. wenn ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, oder das Geschäft
oder das Waarenlager des Gemeinschuldners im Ganzen, oder das Recht
auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2. wenn Darlehen aufgenommen, fremde Verbindlichkeiten übernommen, zur
Masse gehörige Gegenstände verpfändet, oder Grundstücke erstanden werden
sollen.
§. 135.
Der Verwalter hat in den Fällen der §§. 133, 134 vor der Beschlußfassung
des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, und in den Fällen des
§. 133, wenn ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, vor der Vornahme der Rechts-
handlung dem Gemeinschuldner, sofern derselbe ohne Aufschub zu erlangen ist, von
der beabsichtigten Maßregel Mittheilung zu machen.
Das Gericht kann auf Antrag des Gemeinschuldners, sofern nicht die Gläubiger-
versammlung die Genehmigung ertheilt hat, die Vornahme der Rechtshandlung vor-