Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 637 — 
§. 132. 
Die Gläubigerversammlung beschließt über eine dem Gemeinschuldner und dessen 
Familie zu bewilligende Unterstützung, über die Schließung oder die Fortführung des 
Geschäfts und über die Stelle, bei welcher, sowie über die Bedingungen, unter welchen 
die Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. 
Die Gläubigerversammlung beschließt, in welcher Weise und in welchen Zeit— 
räumen der Verwalter ihr oder einem Gläubigerausschusse über die Verwaltung und 
Verwerthung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll. 
§. 133. 
Der Verwalter hat, falls ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen Genehmigung 
einzuholen: 
1. wenn Gegenstände, deren Verkauf ohne offenbaren Nachtheil für die Masse 
ausgesetzt werden kann und nicht durch die Fortführung des Geschäfts ver- 
anlaßt wird, verkauft werden sollen, bevor der allgemeine Prüfungstermin 
abgehalten oder ein vor dem Schlusse desselben eingereichter Zwangsver- 
gleichsvorschlag erledigt ist; 
2. wenn die Erfüllung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners verlangt, 
Prozesse anhängig gemacht, deren Aufnahme abgelehnt, Vergleiche oder 
Schiedsverträge geschlossen, Aussonderungs-, Absonderungs= oder Masse- 
ansprüche anerkannt, Pfandstücke eingelöst, oder Forderungen veräußert 
werden sollen, und es sich in diesen Fällen um einen Werthgegenstand 
von mehr als dreihundert Mark handelt. 
§. 134. 
Der Verwalter hat die Genehmigung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein 
solcher nicht bestellt ist, die Genehmigung einer Gläubigerversammlung einzuholen: 
1. wenn ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, oder das Geschäft 
oder das Waarenlager des Gemeinschuldners im Ganzen, oder das Recht 
auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; 
2. wenn Darlehen aufgenommen, fremde Verbindlichkeiten übernommen, zur 
Masse gehörige Gegenstände verpfändet, oder Grundstücke erstanden werden 
sollen. 
§. 135. 
Der Verwalter hat in den Fällen der §§. 133, 134 vor der Beschlußfassung 
des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, und in den Fällen des 
§. 133, wenn ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, vor der Vornahme der Rechts- 
handlung dem Gemeinschuldner, sofern derselbe ohne Aufschub zu erlangen ist, von 
der beabsichtigten Maßregel Mittheilung zu machen. 
Das Gericht kann auf Antrag des Gemeinschuldners, sofern nicht die Gläubiger- 
versammlung die Genehmigung ertheilt hat, die Vornahme der Rechtshandlung vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.