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3. auf Forderungen, für welche eine abgesonderte Befriedigung beansprucht
und der Vorschrift des §. 153 Abs. 2 genügt ist,
4. auf Forderungen unter auflösender Bedingung, sofern der Gläubiger zu
einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist und die Sicherheit nicht leistet,
werden zurückbehalten.
§. 169.
Die Beträge, welche bei dem Vollzuge der Schlußvertheilung zurückzubehalten
sind, oder welche bis zu diesem Zeitpunkte nicht erhoben werden, hat der Verwalter
nach Anordnung des Gerichts für Rechnung der Betheiligten zu hinterlegen.
§. 170.
Zahlungen auf festgestellte bevorrechtigte Forderungen kann der Verwalter mit
Ermächtigung des Gerichts unabhängig von den Vertheilungen leisten.
§. 171.
Beträge, welche zur Sicherstellung eines bedingt zur Aufrechnung befugten
Gläubigers nach Maßgabe des §. 54 Abs. 3 hinterlegt worden sind, fließen für die
Schlußvertheilung zur Konkursmasse zurück, wenn die Möglichkeit des Eintritts der
Bedingung eine so entfernte ist, daß die bedingte Forderung einen gegenwärtigen
Vermögenswerth nicht hat.
§. 172.
Masseansprüche, welche nicht bis zu der Festsetzung des Prozentsatzes oder der
Beendigung des Schlußtermins oder der Bekanntmachung einer Nachtragsvertheilung
zur Kenntniß des Verwalters gelangt sind, können nicht auf den Massebestand geltend
gemacht werden, welcher zur Auszahlung des festgesetzten Prozentsatzes erforderlich ist
oder den Gegenstand der Schlußvertheilung oder der Nachtragsvertheilung bildet.
Sechster Titel.
Zwangsvergleich.
§. 173.
Sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten und so lange nicht die
Vornahme der Schlußvertheilung genehmigt worden ist, kann auf den Vorschlag des
Gemeinschuldners zwischen diesem und den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern ein
Zwangsvergleich geschlossen werden
§. 174.
Der Vergleichsvorschlag muß angeben, in welcher Weise die Befriedigung der
Gläubiger erfolgen, sowie ob und in welcher Art eine Sicherstellung derselben be-
wirkt werden soll.