Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3. auf Forderungen, für welche eine abgesonderte Befriedigung beansprucht 
und der Vorschrift des §. 153 Abs. 2 genügt ist, 
4. auf Forderungen unter auflösender Bedingung, sofern der Gläubiger zu 
einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist und die Sicherheit nicht leistet, 
werden zurückbehalten. 
§. 169. 
Die Beträge, welche bei dem Vollzuge der Schlußvertheilung zurückzubehalten 
sind, oder welche bis zu diesem Zeitpunkte nicht erhoben werden, hat der Verwalter 
nach Anordnung des Gerichts für Rechnung der Betheiligten zu hinterlegen. 
§. 170. 
Zahlungen auf festgestellte bevorrechtigte Forderungen kann der Verwalter mit 
Ermächtigung des Gerichts unabhängig von den Vertheilungen leisten. 
§. 171. 
Beträge, welche zur Sicherstellung eines bedingt zur Aufrechnung befugten 
Gläubigers nach Maßgabe des §. 54 Abs. 3 hinterlegt worden sind, fließen für die 
Schlußvertheilung zur Konkursmasse zurück, wenn die Möglichkeit des Eintritts der 
Bedingung eine so entfernte ist, daß die bedingte Forderung einen gegenwärtigen 
Vermögenswerth nicht hat. 
§. 172. 
Masseansprüche, welche nicht bis zu der Festsetzung des Prozentsatzes oder der 
Beendigung des Schlußtermins oder der Bekanntmachung einer Nachtragsvertheilung 
zur Kenntniß des Verwalters gelangt sind, können nicht auf den Massebestand geltend 
gemacht werden, welcher zur Auszahlung des festgesetzten Prozentsatzes erforderlich ist 
oder den Gegenstand der Schlußvertheilung oder der Nachtragsvertheilung bildet. 
Sechster Titel. 
Zwangsvergleich. 
§. 173. 
Sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten und so lange nicht die 
Vornahme der Schlußvertheilung genehmigt worden ist, kann auf den Vorschlag des 
Gemeinschuldners zwischen diesem und den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern ein 
Zwangsvergleich geschlossen werden 
§. 174. 
Der Vergleichsvorschlag muß angeben, in welcher Weise die Befriedigung der 
Gläubiger erfolgen, sowie ob und in welcher Art eine Sicherstellung derselben be- 
wirkt werden soll.
	        
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