Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Heizung.

Schlafkojen.

Sitzgelegenheit  zur
Einnahme
der  Mahlzeiten.

Kammern.

§.  12.
Die  Auswandererräume  müssen  bei  kaltem  Wetter  geheizt  werden  und  zu

diesem  Zwecke  mit  ausreichenden  und  ungefährlichen  Heizeinrichtungen  versehen

sein.  Ausnahmen  kann  die  Auswanderungsbehörde  zulassen.

§.  13.

Die  Schlafkojen  müssen  in  genügender  Anzahl  vorhanden  und  mit  Matratze,
Kopfpfühl  und  Schlafdecke  für  jeden  Auswanderer  versehen  sein.  Diese  Gegenstände
  sind  nach  jeder  Reise  gründlich  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren.  Die
einzelnen  Kojen  müssen  durch  niedrige  Zwischenwände  von  einander  getrennt  sein;
jede  Koje  muß  mindestens  1,83  Meter  lang  und  0,60  Meter  breit  sein,  doch  können
Doppelkojen  von  der  doppelten  Breite  ohne  Scheidewand  angelegt  werden.  Mehr
als  zwei  Kojen  dürfen  nicht  über  einander  angebracht  werden.  Der  Abstand
der  unteren  Kojen  vom  Fußboden  muß  mindestens  0,  15  Meter,  der  Abstand  der
oberen  von  der  Decke  des  Raumes  mindestens  0,75  Meter  betragen.  Eine  Einzelkoje
darf  nur  von  einer  Person  über  zehn  Jahre  oder  von  zwei  Kindern  unter  zehn
Jahren;  eine  Doppelkoje  von  nicht  mehr  Personen  als  zwei  Frauen,  oder  einer
Frau  mit  zwei  Kindern  unter  zehn  Jahren,  oder  einem  Ehepaare,  oder  einem
Manne  mit  zwei  eigenen  Kindern  unter  zehn  Jahren,  oder  zwei  Männern  benutzt
werden.

Zur  Erleichterung  des  Besteigens  der  Längskojen  sind  Gänge  von  mindestens
0,6o  Meter  Breite  anzubringen.

In  jeder  Abtheilung  muß  zum  Besteigen  der  oberen  Kojen  für  je  einhundert
solcher  Kojen  mindestens  eine  tragbare  Treppe  vorhanden  sein.

Die  Schlafkojen  müssen  mit  fortlaufenden  leicht  erkennbaren  Nummern
versehen  sein.

§.  14.

Zur  Einnahme  der  Mahlzeiten  muß  im  Auswandererdecke  die  erforderliche
Anzahl  von  Tischen  und  Bänken  angebracht  sein.

Der  Raum,  welchen  diese  Gegenstände  einnehmen,  wird  von  dem  im  §.7
vorgeschriebenen  nicht  in  Abzug  gebracht.

§.  15.

Die  etwa  im  Auswandererdeck  hergerichteten  Kammern  müssen  so  eingerichtet
sein,  daß  zwischen  ihnen  und  dem  außerhalb  derselben  in  der  betreffenden  Abtheilung
  des  Auswandererdecks  verbleibenden  Raume  ein  ungehinderter  Luftwechsel
stattfinden  kann.  Die  Kammern  und  dieser  Raum  sind  außerdem  mit  hinreichenden
  Lüftungsvorrichtungen  zu  versehen.  Wegen  der  Heizung  kommt  §.  12,  wegen
des  Luftraums  §.  7  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  den  Kammern  der
außerhalb  derselben  in  der  betreffenden  Abtheilung  des  Auswandererdecks  verbleibende
  Raum  hinzugerechnet  wird,  soweit  er  zur  Benutzung  der  Auswanderer