Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

freigehalten wird, ohne durch Ladung, Gepäck (abgesehen von Handgepäck) oder 
Proviantgegenstände eingeschränkt zu werden. Die Kammern und der außerhalb 
derselben verbleibende Raum sind bei Tage wie bei Nacht für die nothwendigen 
Verrichtungen genügend zu erleuchten, auch muß bei der Verwendung elektrischen 
Lichtes eine genügende Anzahl von Nothlichtern außerhalb der Kammern gebrannt 
werden. Das im §. 10 Absatz 2 enthaltene Verbot der Verwendung gewisser 
Beleuchtungsmittel findet auch hier Anwendung. 
§. 16. 
Weibliche Auswanderer, welche ohne Begleitung von Ehemännern oder 
Eltern reisen, sind in einer von den übrigen Plätzen abgesonderten Abtheilung 
(§. 9 Absatz 2) unterzubringen. Auf Verlangen muß auch jeder andere weibliche 
Auswanderer in dieser Abtheilung untergebracht werden. Frauen dürfen Knaben 
unter zehn Jahren mit in diese Abtheilung nehmen. 
Sind mehr als fünfundzwanzig weibliche Auswanderer in der Frauen— 
abtheilung untergebracht, so muß eine Aufwärterin, welcher die Aufrechthaltung 
der Ordnung sowie die Bedienung und Hülfeleistung obliegt, die Nacht daselbst 
zubringen. Die Frauenabtheilung ist mit einer verschließbaren Thür zu versehen 
und soweit entfernt von der Männerabtheilung anzubringen, als der mit Aus— 
wanderern besetzte Raum des Schiffes dies irgend gestattet. 
§. 17. 
Die über vierzehn Jahre alten männlichen Auswanderer, welche nicht mit 
ihrer Ehefrau reisen, sind ebenfalls in einer besonderen, mit einer verschließbaren 
Thür zu versehenden Abtheilung unterzubringen. 
§. 18. 
Bei geringerer Auswandererzahl können an Stelle der besonderen Frauen- 
und Männerabtheilungen mit verschließbaren Thüren versehene Kammern innerhalb 
der Abtheilungen hergerichtet werden. Auf diese Kammern kommen die Vor- 
schriften des §. 15 zur Anwendung. 
§. 19. 
Zur ausschließlichen Benutzung der Auswanderer müssen mindestens zwei 
Waschhäuser, eins für die männlichen und eins für die weiblichen Auswanderer, 
von hinlänglicher, der Personenzahl entsprechender Größe vorhanden und mit 
den nöthigen Wascheinrichtungen ausgerüstet sein. Auf Dampsschiffen müssen 
die Häuser mit Wasserleitung oder Pumpen versehen sein. 
Die Anbringung von Waschhäusern kann unterbleiben, sofern die Aus- 
wanderer in Kammern untergebracht werden, und in jeder Kammer für je sechs 
Frauenabtheilung. 
Männerabtheilung. 
Frauen= und Männer- 
kammern. 
Wasch= und Bade- 
vorrichtungen.
	        
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