Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

freigehalten  wird,  ohne  durch  Ladung,  Gepäck  (abgesehen  von  Handgepäck)  oder
Proviantgegenstände  eingeschränkt  zu  werden.  Die  Kammern  und  der  außerhalb
derselben  verbleibende  Raum  sind  bei  Tage  wie  bei  Nacht  für  die  nothwendigen
Verrichtungen  genügend  zu  erleuchten,  auch  muß  bei  der  Verwendung  elektrischen
Lichtes  eine  genügende  Anzahl  von  Nothlichtern  außerhalb  der  Kammern  gebrannt
werden.  Das  im  §.  10  Absatz  2  enthaltene  Verbot  der  Verwendung  gewisser
Beleuchtungsmittel  findet  auch  hier  Anwendung.

§.  16.

Weibliche  Auswanderer,  welche  ohne  Begleitung  von  Ehemännern  oder
Eltern  reisen,  sind  in  einer  von  den  übrigen  Plätzen  abgesonderten  Abtheilung
(§.  9  Absatz  2)  unterzubringen.  Auf  Verlangen  muß  auch  jeder  andere  weibliche
Auswanderer  in  dieser  Abtheilung  untergebracht  werden.  Frauen  dürfen  Knaben
unter  zehn  Jahren  mit  in  diese  Abtheilung  nehmen.

Sind  mehr  als  fünfundzwanzig  weibliche  Auswanderer  in  der  Frauen—
abtheilung  untergebracht,  so  muß  eine  Aufwärterin,  welcher  die  Aufrechthaltung
der  Ordnung  sowie  die  Bedienung  und  Hülfeleistung  obliegt,  die  Nacht  daselbst
zubringen.  Die  Frauenabtheilung  ist  mit  einer  verschließbaren  Thür  zu  versehen
und  soweit  entfernt  von  der  Männerabtheilung  anzubringen,  als  der  mit  Aus—
wanderern  besetzte  Raum  des  Schiffes  dies  irgend  gestattet.

§.  17.

Die  über  vierzehn  Jahre  alten  männlichen  Auswanderer,  welche  nicht  mit
ihrer  Ehefrau  reisen,  sind  ebenfalls  in  einer  besonderen,  mit  einer  verschließbaren
Thür  zu  versehenden  Abtheilung  unterzubringen.

§.  18.

Bei  geringerer  Auswandererzahl  können  an  Stelle  der  besonderen  Frauenund
  Männerabtheilungen  mit  verschließbaren  Thüren  versehene  Kammern  innerhalb
der  Abtheilungen  hergerichtet  werden.  Auf  diese  Kammern  kommen  die  Vorschriften
  des  §.  15  zur  Anwendung.

§.  19.

Zur  ausschließlichen  Benutzung  der  Auswanderer  müssen  mindestens  zwei
Waschhäuser,  eins  für  die  männlichen  und  eins  für  die  weiblichen  Auswanderer,
von  hinlänglicher,  der  Personenzahl  entsprechender  Größe  vorhanden  und  mit
den  nöthigen  Wascheinrichtungen  ausgerüstet  sein.  Auf  Dampsschiffen  müssen
die  Häuser  mit  Wasserleitung  oder  Pumpen  versehen  sein.

Die  Anbringung  von  Waschhäusern  kann  unterbleiben,  sofern  die  Auswanderer
  in  Kammern  untergebracht  werden,  und  in  jeder  Kammer  für  je  sechs

Frauenabtheilung.

Männerabtheilung.

Frauen=  und  Männerkammern.


Wasch=  und  Badevorrichtungen.