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zinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts
bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Das Gleiche gilt:
1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder
die auflösende Bedingung eintritt;
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstücke besteht und an dem
versteigerten Grundstücke nach den besonderen Vorschriften über die Gesammt-
hypothek erlischt.
Haftet der Ersteher im Falle des Abs. 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die
Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.
§. 51.
Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
so finden die Vorschriften des §. 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat
statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Werth des Grundstücks erhöht, drei
Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
Der Betrag soll von dem Gerichte bei der Feststellung des geringsten Gebots
bestimmt werden.
§. 52.
Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten
Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im Uebrigen erlöschen
die Rechte.
Das Recht auf eine der in den §§. 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des ge-
ringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
§. 53.
Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich persönlich,
so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des
§. 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die bestehen
bleibt, der Schuldner zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens im Versteigerungs-
termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende
Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen
des Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft gemacht hat.
§. 54.
Die von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von diesem dem Gläubiger
erklärte Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ist
dem Ersteher gegenüber nur wirksam, wenn sie spätestens in dem Versteigerungs-
termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem Gericht
angemeldet worden ist.
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