Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnisse des Werthes der 
Grundstücke entsprechender Theilbetrag in Anrechnung zu bringen. 
Reicht der nach Abs. 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Antheil am 
Erlöse nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des 
geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem 
Einzelausgebote für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich 
der Antheil um den Fehlbetrag. 
§. 113. 
In dem Vertheilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden Betheiligten 
von dem Gerichte, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen, der Theilungs- 
plan aufgestellt. 
In dem Plane sind auch die nach §. 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben. 
§. 114. 
In den Theilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchst- 
betrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch er- 
sichtlich war, nach dem Inhalte des Buches, im Uebrigen nur dann aufzunehmen, 
wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. Die Ansprüche des Gläubigers 
gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben. 
Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalte des Grund- 
buchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden. 
§. 115. 
Ueber den Theilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie 
auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden 
die §§. 876 bis 882 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in 
den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan. 
Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird 
nach den §§. 767, 769, 770 der Civilprozeßordnung erledigt. 
Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Be- 
friedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des 
Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist. 
§. 116. 
Die Ausführung des Theilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags 
ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des §. 61 der für zahlungs- 
pflichtig erklärte Dritte sowie in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende 
die Aussetzung beantragt. 
§. 117. 
Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Theilungs- 
plan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt.
	        
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