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Die Vorschriften der §§. 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art
der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.
§. 122.
Sind mehrere für den Anspruch eines Betheiligten haftende Grundstücke in
demselben Verfahren versteigert worden, so ist, unbeschadet der Vorschrift des §. 1132
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei jedem einzelnen Grundstücke nur ein
nach dem Verhältnisse der Erlöse zu bestimmender Betrag in den Theilungsplan
aufzunehmen. Der Erlös wird unter Abzug des Betrags der Ansprüche berechnet,
welche dem Anspruche des Betheiligten vorgehen.
Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Betheiligten zugetheilten
Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstück in Höhe dieses Betrags in den
Plan aufzunehmen.
§. 123.
Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet, der
zugetheilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Theilungsplan festzustellen, wie
der Betrag anderweit vertheilt werden soll, wenn das Recht auf Befriedigung aus
dem zugetheilten Betrage nach Maßgabe der besonderen Vorschriften über die Gesammt-
hypothek erlischt.
Die Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher
unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird
§. 124.
Im Falle eines Widerspruchs gegen den Theilungsplan ist durch den Plan
festzustellen, wie der streitige Betrag vertheilt werden soll, wenn der Widerspruch
für begründet erklärt wird.
Die Vorschriften des §. 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der
Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
Das Gleiche gilt, soweit nach §. 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes
unterbleibt.
§. 125.
Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des
Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§. 50, 51 zu zahlen, so ist durch
den Theilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugetheilt werden soll. Die
Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher über-
tragen wird.
Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die
Zutheilung und Uebertragung unter der entsprechenden Bedingung. Die §§. 878 bis 882
der Civilprozeßordnung finden keine Anwendung.
Die Uebertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstücke.