Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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von sechs Monaten nach der Eintragung derjenige, welchem die Hypothek zusteht, die 
Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsver- 
steigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach §. 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt 
er als nicht gestellt. 
§. 130. 
Ist der Theilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das 
Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigenthümer einzutragen, den Versteigerungs- 
vermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Ein- 
tragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. 
Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, 
daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist. 
Ergiebt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes 
Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen 
auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten. 
Hat der Ersteher, bevor er als Eigenthümer eingetragen worden ist, die Ein- 
tragung eines Rechtes an dem versteigerten Grundstücke bewilligt, so darf die Ein- 
tragung nicht vor der Erledigung des im Abs. 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen. 
§. 131. 
In den Fällen des §. 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grund- 
schuld oder einer Rentenschuld, im Falle des §. 128 zur Eintragung des Vorranges 
einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht ertheilten Briefes nicht 
erforderlich. 
§. 132. 
Nach der Ausführung des Theilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher 
und im Falle des §. 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meist- 
bietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden 
späteren Eigenthümer vollstreckkar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit 
der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§. 50, 51 zu zahlen hat. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung 
des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist. In der Vollstreckungsklausel 
ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer 
Urkunde über die Uebertragung der Forderung bedarf es nicht. 
§. 133. 
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zu- 
stellung des vollstreckbaren Titels oder der nach §. 132 ertheilten Vollstreckungsklausel 
zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigenthümer ein- 
getragen ist. Der Vorlegung des im §. 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es 
nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.
	        
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