Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 134. 
Im Falle des §. 61 tritt für das Vertheilungsverfahren an die Stelle der 
Forderung gegen den Ersteher die Forderung gegen den für zahlungspflichtig erklärten 
Dritten. Wird von dem Dritten die ihm obliegende Zahlung im Vertheilungstermine 
bewirkt, so ist für seine Forderung gegen den Ersteher eine Sicherungshypothek an 
dem versteigerten Grundstück einzutragen. Auf die Hypothek finden die Vorschriften 
des §. 128 Abs. 3 Satz 1, des §. 130 Abs. 1 und des §. 132 entsprechende An- 
wendung. 
§. 135. 
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so 
hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittelung des Berechtigten einen Vertreter zu be- 
stellen. Die Vorschriften des §. 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Die 
Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugetheilten Betrage vorweg zu 
entnehmen. 
§. 136. 
Ist der Nachweis des Berechtigten von der Beibringung des Briefes über eine 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld abhängig, so kann der Brief im Wege 
des Aufgebotsverfahrens auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn das Recht 
bereits gelöscht ist. 
§. 137. 
Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Theilungsplan weiter 
auszuführen. 
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher den 
Widerspruch erhoben hat, von der Ermittelung des Berechtigten zu benachrichtigen. 
Die im §. 878 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage 
beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung. 
§. 138. 
Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten seit dem 
Vertheilungstermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den Betheiligten, welchem 
der Betrag anderweit zugetheilt ist, zu ermächtigen, das Aufgebotsverfahren zum 
Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus 
dem zugetheilten Betrage zu beantragen. 
Wird nach der Ertheilung der Ermächtigung der Berechtigte ermittelt, so hat 
das Gericht den Ermächtigten hiervon zu benachrichtigen. Mit der Benachrichtigung 
erlischt die Ermächtigung. 
§. 139. 
Das Gericht kann im Falle der nachträglichen Ermittelung des Berechtigten 
zur weiteren Ausführung des Theilungsplans einen Termin bestimmen. Die Termins- 
bestimmung ist dem Berechtigten und dessen Vertreter, dem Betheiligten, welchem der 
Betrag anderweit zugetheilt ist, und demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des 
Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war.
	        
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