Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  November
1914  bis  einschließlich  31.  Dezember  1914  eingetreten  ist,

am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag  ab  laufenden  Frist
von  fünf  Monaten;
e)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
1915  bis  einschließlich  29.  April  1915  eintritt,
am  31.  Mai  1915;
d)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder
später  eintritt,  
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41
Abs.  2  der  Wechselordnung.

In  allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungstag  der  Fälligkeitstag  des
Wechsels,  wenn  dieser  ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt
der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn-  oder
Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.
Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
  am  31.  März  oder  am  31.  Mai  1915  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
Tage  zu  verteilen.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  Januar  1915.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung:
Kraetke

 

 

Der  Bezug  des  Reichs-Gesetzblattes  vermitteln  nur  die  Postanstalten.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei.