§. 121.
Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigenthümer
sowie im Uebrigen allen aus dem Schiffsregister ersichtlichen Personen bekannt gemacht
werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie be-
troffen wird. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
§. 122.
Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Be—
schwerde kann jedoch verlangt werden, daß die Registerbehörde angewiesen wird, nach
§. 119 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
§. 123.
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung durch eine einstweilige An-
ordnung der Registerbehörde aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch ein-
zutragen.
Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, wenn
die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
§. 124.
Bei der Einlegung der weiteren Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerde-
schrift bedarf es der Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht, wenn die Beschwerde von
dem Notar eingelegt wird, der die zu der Eintragung erforderliche Erklärung be-
urkundet oder beglaubigt und im Namen eines Antragsberechtigten den Eintragungs-
antrag gestellt hat. Die Vorschrift des §. 29 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Siebenter Abschnitt.
Handelssachen.
§. 125.
Für die Führung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte zuständig.
Durch Anordnung der Landesjustizuerwaltung kann die Führung des Registers
für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.
§. 126.
Die Organe des Handelsstandes sind verpflichtet, die Registergerichte behufs
der Verhütung unrichtiger Eintragungen sowie behufs der Berichtigung und Vervoll-
ständigung des Handelsregisters zu unterstützen; sie sind berechtigt, Anträge zu diesem
Zwecke bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen, durch die über
solche Anträge entschieden wird, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.
Die näheren Bestimmungen werden von den Landesregierungen getroffen.