— 800 —
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, von dem Schiffer aufgemacht worden
ist, für diesen.
§. 153.
Jeder Betheiligte ist befugt, bei dem Gericht eine Verhandlung über die von
dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrage sind die—
jenigen Betheiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren zugezogen werden sollen.
Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht die
Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht
offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragsteller sowie
die von ihm bezeichneten Betheiligten zu einem Termine zu laden. Mehrere Anträge
können von dem Gerichte zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung verbunden werden.
Die Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Geladene
weder in dem Termin erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem
Gericht anmelde, sein Einverständniß mit der Dispache angenommen werden wüirde.
In der Ladung ist zu bemerken, daß die Dispache und deren Unterlagen auf der
Gerichtsschreiberei eingesehen werden können.
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß wenigstens zwei Wochen
betragen.
§. 154.
Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für
nothwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. Die
Vorschriften des §. 151 finden entsprechende Anwendung.
§. 155.
In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu verhandeln.
Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher
auch vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenüber den an
dem Verfahren Betheiligten zu bestätigen.
Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Betheiligten, deren Rechte durch
ihn betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet anerkannt
oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist die Dispache demgemäß zu
berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu
bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird.
Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termine nicht erschienenen
Betheiligten betroffen, so wird angenommen, daß dieser den Widerspruch nicht als
begründet anerkenne.
§. 156.
Soweit ein Widerspruch nicht gemäß §. 155 Abs. 3 erledigt wird, hat ihn
der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren
Betheiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen. Die
das Vertheilungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§. 878, 879 der Civilprozeß-
ordnung finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Gericht einem