Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, von dem Schiffer aufgemacht worden 
ist, für diesen. 
§. 153. 
Jeder Betheiligte ist befugt, bei dem Gericht eine Verhandlung über die von 
dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrage sind die— 
jenigen Betheiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren zugezogen werden sollen. 
Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht die 
Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht 
offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragsteller sowie 
die von ihm bezeichneten Betheiligten zu einem Termine zu laden. Mehrere Anträge 
können von dem Gerichte zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung verbunden werden. 
Die Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Geladene 
weder in dem Termin erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem 
Gericht anmelde, sein Einverständniß mit der Dispache angenommen werden wüirde. 
In der Ladung ist zu bemerken, daß die Dispache und deren Unterlagen auf der 
Gerichtsschreiberei eingesehen werden können. 
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß wenigstens zwei Wochen 
betragen. 
§. 154. 
Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für 
nothwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. Die 
Vorschriften des §. 151 finden entsprechende Anwendung. 
§. 155. 
In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu verhandeln. 
Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher 
auch vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenüber den an 
dem Verfahren Betheiligten zu bestätigen. 
Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Betheiligten, deren Rechte durch 
ihn betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet anerkannt 
oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist die Dispache demgemäß zu 
berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu 
bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird. 
Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termine nicht erschienenen 
Betheiligten betroffen, so wird angenommen, daß dieser den Widerspruch nicht als 
begründet anerkenne. 
§. 156. 
Soweit ein Widerspruch nicht gemäß §. 155 Abs. 3 erledigt wird, hat ihn 
der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren 
Betheiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen. Die 
das Vertheilungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§. 878, 879 der Civilprozeß- 
ordnung finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Gericht einem
	        
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