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Betheiligten auf seinen Antrag, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden,
die Frist zur Erhebung der Klage verlängern kann und daß an die Stelle der Aus-
führung des Vertheilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt.
Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urtheil oder in anderer Weise erledigt,
so wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforderlichen Falles von dem Amts-
gerichte nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.
§. 157.
Gegen die Verfügung, durch welche ein nach §. 153 gestellter Antrag auf
gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen oder über die Bestätigung der Dispache ent—
schieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Einwendungen gegen die Dispache, welche mittelst Widerspruchs geltend zu
machen sind, können nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
§. 158.
Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältniß der an
dem Verfahren Betheiligten wirksam.
Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Zwangsvollstreckung nach
den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch
welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend ge-
macht werden oder die bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten
angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, welches
die Dispache bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind
die Klagen bei dem zuständigen Landgerichte zu erheben.
Achter Abschnitt.
Vereinssachen. Güterrechtsregister.
§. 159.
Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der
§§. 127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Ordnungs-
strafen gegen Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereins
finden die Vorschriften der §§. 127, 132 bis 139 entsprechende Anwendung.
§. 160.
Im Falle des §. 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der
Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu be-
rufen, entschieden wird, soweit thunlich den Vorstand des Vereins hören. Gegen
die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 117