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§. 161.
Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der
§§. 127 bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung.
Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten benachrichtigt
werden.
§. 162.
Das Amtsgericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen,
daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen in das Vereins-
oder Güterrechtsregister nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung in
das Register nicht erfolgt ist.
Neunter Abschnitt.
Offenbarungseid. Untersuchung und Verwahrung von Sachen.
Pfandverkauf.
§. 163.
Ist in den Fällen der §§. 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs der Offenbarungseid nicht vor dem Prozeßgerichte zu leisten, so finden die
Vorschriften bes §. 79 entsprechende Anwendung.
§. 164.
In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Jemand den Zustand oder den Werth einer Sache durch Sachverständige feststellen
lassen kann, ist für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverständigen
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke sich die Sache befindet. Durch eine
ausdrückliche Vereinbarung der Betheiligten kann die Zuständigkeit eines anderen
Amtsgerichts begründet werden.
Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrage stattgegeben wird,
ist ausgeschlossen.
Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit thunlich zu hören.
§. 165.
In den Fällen der §§. 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist für die Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke sich die Sache befindet.
Ueber eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das
Amtsgericht.
Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Ver—
gütung sind die Betheiligten soweit thunlich zu hören.