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schaft die zur Befriedigung der Gläubiger derselben erforderlichen Nachschüsse nach
Maßgabe des Gesetzes zu leisten.
§. 128.
Ist im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens nach Ablauf von drei
Monaten seit dem Termine, in welchem die Nachschußberechnung (§. 114) für voll-
streckbar erklärt ist, die Befriedigung oder Sicherstellung der im §. 105 Absatz 1
bezeichneten Konkursgläubiger noch nicht bewirkt, so sind die hierzu erforderlichen
Beiträge von den innerhalb der letzten achtzehn Monate vor der Eröffnung des
Konkursverfahrens ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon in Gemäßheit des
§. 75 oder des §. 76 Absatz 4 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des
§. 105 zur Konkursmasse zu leisten.
§. 129.
Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitrags-
pflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen.
In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die
Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von
Beiträgen vorauszusehen ist.
Im Uebrigen finden die Vorschriften in §. 106 Absatz 3, §§. 107 bis 109,
111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.
§. 130.
Durch die Bestimmungen der §§. 128, 129 wird die Einziehung der Nach-
schüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Genossen nicht berührt.
Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Ausgeschiedenen die von diesen
geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung der
sämmtlichen im §. 105 Absatz 1 bezeichneten Konkursgläubiger bewirkt ist.
III. Für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht.
§. 131.
Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haftsumme der einzelnen
Genossen (§. 2) nicht niedriger als der Geschäftsantheil sein.
Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut
bestimmt werden. Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu ver-
öffentlichen (§§. 12, 16).
§. 132.
Zu einer Erhöhung der Haftsumme bedarf es einer Mehrheit von drei Vier-
theilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das Statut kann
noch andere Erfordernisse aufstellen.