Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 133. 
Eine Herabsetzung der Haftsumme kann nur unter Beobachtung der Be- 
stimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im 
Falle der Auflösung maßgebend sind (§. 82 Absatz 2, §. 90 Absatz 1 bis 3). 
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. 
Die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zum Genossenschaftsregister erfolgt 
nicht vor Ablauf des im §. 90 Absatz 1 bezeichneten Jahres. Mit der Anmeldung 
sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen. Zugleich hat der Vorstand 
die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Genossen- 
schaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sicher- 
gestellt sind.  
§.134. 
Durch das Statut kann die Betheiligung des Genossen auf mehrere Geschäfts— 
antheile, unter Festsetzung der höchsten Zahl derselben, gestattet werden. 
Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen 
(§§. 12, 16). 
§. 135. 
Die Haftung eines Genossen, welcher auf mehr als einen Geschäftsantheil 
betheiligt ist, erhöht sich auf das der Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Viel- 
fache der Haftsumme. 
§. 136. 
Bevor der erste Geschäftsantheil erreicht ist, darf die Betheiligung des Ge- 
nossen auf einen zweiten Geschäftsantheil seitens der Genossenschaft nicht zugelassen 
werden. Das Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiteren Geschäftsantheile. 
§. 137. 
Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Geschäftsantheil betheiligt sein will, 
hat darüber eine von ihm zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung abzugeben. 
Die Erklärung ist von dem Vorstande nach der Zulassung des Genossen zu 
dem weiteren Geschäftsantheile behufs Eintragung des letzteren in die Liste der Ge- 
nossen dem Gerichte (§. 10) einzureichen. Zugleich hat der Vorstand schriftlich zu 
versichern, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien. 
Die Betheiligung auf den weiteren Geschäftsantheil tritt mit der in Gemäßheit 
der vorstehenden Absätze erfolgten Eintragung in Kraft. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des §. 15 zur entsprechenden An- 
wendung. 
§. 138. 
Eine Uebertragung des Geschäftsguthabens findet in dem Falle des §. 134 
an einen anderen Genossen nur statt, sofern dessen bisheriges Guthaben mit dem 
ihm zuzuschreibenden Betrage die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende 
Gesammtsumme nicht übersteigt. Hierauf ist die im §. 76 vorgesehene Versicherung 
des Vorstandes zu richten. Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen im §. 137.
	        
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