Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen 
entstehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus 
a) einem Kommissare der betheiligten Landesregierung, 
b) einem Offizier, 
c) einem Militärbeamten, 
d) zwei Sachverständigen 
bestehen. 
Der Kommissar der Landesregierung (a) leitet die Verhandlungen. 
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten 
Militärverwaltung bestellt. 
Die Sachverständigen (d) werden von der oberen Civilverwaltungs- 
behörde nach Anhörung der betreffenden Vertretungen der Kreise oder 
gleichartigen Verbände aus der Zahl der durch die sämmtlichen Kreise oder 
gleichartigen Verbände ihres Verwaltungsbezirkes namhaft gemachten Personen 
(siehe C) berufen. 
Ausgeschlossen von der Mitwirkung bei der Abschätzung sind alle 
Personen, welche entweder mit ihrem eigenen oder dem Interesse ihrer 
Angehörigen an der Feststellung der Vergütung betheiligt sind. 
Falls die Berufenen als Sachverständige ein für alle Mal vereidet 
sind, haben sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; anderenfalls 
sind sie zu vereidigen. 
Die Heranziehung eines dritten Sachverständigen ist zulässig, sofern 
die beiden anderen Sachverständigen das erforderliche technische Urtheil 
nicht abzugeben im Stande sind. 
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars der Landes- 
regierung. Bei Feststellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Kom- 
mission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß 
dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schadloshaltung zu Theil wird, 
daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berücksichtigung finden. Die 
von den Beschädigten geforderten Vergütungen dürfen von den Flur- 
abschätzungskommissionen nicht erhöht werden. 
Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung 
des Schadens stattzufinden. 
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzir- 
plätze oder zu den Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im 
Gelände hat auf Antrag der Militärverwaltung eine Besichtigung der 
ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die zur Fest- 
stellung der Vergütung zu berufende Kommission schon vor der Benutzung 
der Grundstücke stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der ent- 
stehenden Schäden eine möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage 
zu gewinnen.
	        
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