Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 940 — 
Beilage A 1. 
 
Marschroute. 
 
(Zahl) Generale, (Angabe der Truppentheile, welchen 
Stabsoffiziere, die Marschirenden angehören, und 
Hauptleute / Rittmeister ob dieselben das Quartier mit oder 
und Lieutenants, Verpflegung zu empfangen 
Sanitätsoffiziere, haben.) 
Zahlmeister, 
Oberroßärzte und Roßärzte, 
Feldwebel, Wachtmeister, Unterärzte und Unterroßärzte, 
Portepeefähnriche und Vicefeldwebel, 
Zahlmeister-Aspiranten, 
Unteroffiziere, 
Gemeine, 
Offizierburschen und Diener, 
Einjährig-Freiwillige, 
 Rekruten, 
Reservisten, 
Trainsoldaten, 
Büchsenmacher und Waffenmeister, 
Offizierpferde, 
Dienstpferde, 
Remontepferde 
gehen unter dem Kommando des (Namen, Charge und Truppentheil des Führers), 
wie nachstehend näher angegeben ist, von ..... über ......   nach ....... 
wobei auf der Strecke von ..... bis  ........ die Eisenbahn (das Dampf- 
schiff etc.) zu benutzen ist. 
Für die Marschirenden ist erforderlich: 
1. Quartier sowie Stallung für die Pferde, 
2. Geschäftszimmer, Arrest= und Wachtlokale, 
3. Verpflegung, sofern dieselbe (nach der obigen Angabe) überhaupt zu 
gewähren ist,
	        
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