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(Nr. 2541.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. Januar 1899.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie
folgt zu berichtigen:
1. Mit sofortiger Gültigkeit.
1. Unter „Oesterreich und Ungarn. II. Ungarn.“ erhält die Nummer 14
folgende Fassung:
14. Torontáler Lokalbahnen und die im Betriebe derselben stehenden
Lokalbahnen.
2. Nachdem der niederländische Theil der Eisenbahn Lüttich — Maestricht
am 1. Januar d. J. in den Betrieb der Gesellschaft zum Betriebe von
niederländischen Staatseisenbahnen übergegangen ist, sind zu streichen:
a) Unter „Niederlande. B. Bahnstrecken, welche sich im
Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen
befinden. II. Belgischer Verwaltungen.“:
die Nummer 14.
b) Unter „Belgien.“: in der Anmerkung am Schlusse der Auf-
zählung der belgischen Eisenbahnen in der Zeile „Niederlande“
die Ziffer 14.
Sodann sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens nach-
zutragen:
II. Mit Wirkung vom 1. Februar d. J. unter „Deutschland.
A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“:
10 a¹. Achern—Ottenhöfener Nebenbahn,
III. Mit Wirkung vom 14. Februar d. J. unter „Oesterreich und
Ungarn. II. Ungarn.“:
16. Schmalspurige Lokalbahn Segesvár - Szentágota.
Berlin, den 21. Januar 1899.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.