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II. bei Rindvieh:
1. tuberkulöse Erkrankung, sofern in Folge dieser Erkrankung eine
allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des Thieres herbei-
geführt ist, mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
2. Lungenseuche mit einer Gewährfrist von achtundzwanzig Tagen;
III. bei Schafen:
Räude mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
IV. bei Schweinen:
1. Rothlauf mit einer Gewährfrist von drei Tagen;
2. Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist
von zehn Tagen.
§. 2.
Für den Verkauf solcher Thiere, die alsbald geschlachtet werden sollen und
bestimmt sind, als Nahrungsmittel für Menschen zu dienen (Schlachtthiere), gelten
als Hauptmängel:
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren:
Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen,
II. bei Rindvieh:
tuberkulöse Erkrankung, sofern in Folge dieser Erkrankung mehr
als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Be-
schränkungen als Nahrungsmittel für Menschen geeignet ist, mit
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
III. bei Schafen:
allgemeine Wassersucht mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
als allgemeine Wassersucht ist anzusehen der durch eine innere
Erkrankung oder durch ungenügende Ernährung herbeigeführte
wassersüchtige Zustand des Fleisches;
IV. bei Schweinen:
1. tuberkulöse Erkrankung unter der in der Nr. II bezeichneten Vor-
aussetzung mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
2. Trichinen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
3. Finnen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.