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Es müssen Einrichtungen dahin getroffen sein, daß ein Betreten der Silos
bei ihrer Entleerung und beim Abfüllen des in ihnen lose gelagerten Mehles in
Säcke vermieden wird.
Sofern nicht durch andere Vorkehrungen eine Staubentwickelung bei der
Absackung verhindert ist, darf letztere nur unter der Wirkung einer ausreichenden
Absaugevorrichtung erfolgen.
§. 11.
Die Fusböden der im §. 1 bezeichneten Räume sind, sofern Arbeiter in
denselben beschäftigt werden, vor Beginn jeder Arbeitsschicht oder während jeder
Schicht in einer Arbeitspause feucht zu reinigen. Während des Reinigens darf
den damit nicht beschäftigten Arbeitern der Aufenthalt in diesen Räumen nicht
gestattet werden.
§. 12.
Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Branntwein mit in
die Anlage bringen.
§. 13.
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch-
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Diese
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit
geheizt werden.
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand-
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein.
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens einmal wöchentlich Ge-
legenheit zu geben, ein warmes Bad zu nebmen.
§. 14.
In denjenigen Räumen der Anlage, in welche Thomasschlacke oder Thomas—
schlackenmehl eingebracht wird, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern die
Beschäftigung und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Diese Bestimmung hat bis zum 30. Juni 1909 Gültigkeit.
§. 15.
Die Beschäftigung der Arbeiter, welche beim Zerkleinern oder Mahlen der
Thomasschlacke sowie beim Abfüllen, Lagern oder Verladen des Thomasschlacken-
mehls verwendet werden, darf täglich die Dauer von zehn Stunden nicht über-
schreiten. Zwischen den Arbeitsstunden müssen Pausen von einer Gesammtdauer
von mindestens zwei Stunden, darunter eine Pause von mindestens einer Stunde
gewährt werden.
§. 16.
Der Arbeitgeber darf zu den im §. 15 bezeichneten Arbeiten nur solche
Personen einstellen, die ihm nicht als Gewohnheitstrinker bekannt sind und welche
die Bescheinigung eines von der höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten