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Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. S. 311. — Bekannt-
machung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr
zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 314.
(Nr. 2581.) Gesetz betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom
7. Juni 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der §. 23 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 177)
wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Das Grundkapital der Reichsbank besteht aus einhundertund-
achtzig Millionen Mark, getheilt in vierzigtausend Antheile von je drei-
tausend und sechzigtausend Antheile von je eintausend Mark.
Von letzteren sind dreißigtausend Antheile bis zum 31. Dezember
1900 und dreißigtausend Antheile bis zum 31. Dezember 1905 zu be-
geben. Auf die Begebung findet der §. 38 des Gesetzes vom 22. Juni
1896 (Prospektzwang) keine Anwendung.
Die Antheile lauten auf Namen.
Die Antheilseigner haften persönlich für die Verbindlichkeiten der
Reichsbank nicht.
Artikel 2.
Der §. 24 des Bankgesetzes erhält unter Aufhebung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 201) nachstehende Fassung:
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der
Reichsbank wird:
1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von drei-
undeinhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann
Reichs- Gesetzbl. 1899. 53
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1899.