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Artikel 9.
§. 1.
Die Reichsbank zahlt am 1. Januar 1901 an die Reichskasse einen Betrag,
welcher dem Nennwerthe der dann noch im Umlaufe befindlichen Noten der vor-
maligen Preußischen Bank entspricht.
§. 2.
Das Reich erstattet der Reichsbank diejenigen Beträge, zu welchen sie vom
1. Januar 1901 ab Noten der im §. 1 bezeichneten Art einlöst oder in Zahlung
nimmt oder mit welchen sie für dieselben nach §. 4 des Bankgesetzes Ersatz leistet.
§. 3.
Vom 1. Januar 1901 ab werden die Noten der vormaligen Preußischen
Bank bei Feststellung des Notenumlaufs der Reichsbank gemäß §§. 8, 9, 10
und 17 des Bankgesetzes außer Ansatz gelassen.
Artikel 10.
Die Artikel 1, 2, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1901
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2582.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 31. Mai 1899.
Die in der Bekanntmachung vom 22. Januar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 3)
veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung
auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893
S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr
Anwendung.
Berlin, den 31. Mai 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.