Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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                      a) dem zuständigen Beamten gegenüber zum Zweck der Festsetzung der Gebühren 
                            unrichtige Schriftstücke, insbesondere unrichtige Schiffspapiere vorzeigt 
                            oder unrichtige Erklärungen, welche für die Festsetzung der Gebühren 
                            erheblich sind, abgibt, oder 
                     b) den Kaiser Wilhelm-Kanal oder seine Anlagen unter Umgehung der 
                           Hebestelle oder in den Fällen, in denen ein Passierschein erforderlich ist, 
                           ohne einen solchen benutzt, 
wird mit einer Geldstrafe in Höhe des Vierfachen des hinterzogenen Betrags, 
mindestens aber von dreißig Mark bestraft. Ist der hinterzogene Betrag nicht 
zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von dreißig bis zu fünfzehnhundert Mark ein. 
        Die hinterzogenen Beträge sind neben der Strafe zu entrichten. 
                                                                            §. 9. 
        Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 
§. 8 verjährt in drei Jahren. 
                                                                            §. 10. 
        Die Geldstrafen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §. 8 
werden durch Strafbescheid gemäß §. 459 der Strafprozeßordnung festgesetzt. 
Zuständig zum Erlasse des Bescheids ist der Vorsteher des Kanalamts. Der 
Strafbescheid muß außer den nach §. 459 Abs. 2 der Strafprozessordnung er- 
forderlichen Angaben auch die Bezeichnung der Kasse, an die die Geldstrafe zu 
zahlen ist, enthalten. 
        Zum Zweck der Feststellung des Tatbestandes kann das Kanalamt den Beschul- 
digten zur Vernehmung laden. Ein Zwang zum persönlichen Erscheinen findet 
nicht statt. Das Kanalamt ist befugt, Zeugen gemäß den Vorschriften der 
Strafprozessordnung zu laden und zu vernehmen. Wer der Zeugnispflicht nicht 
nachkommt, wird dazu auf Ersuchen des Kanalamts unter entsprechender An- 
wendung der §§. 50, 69 der Strafprozesordnung durch das Gericht, in dessen 
Bezirk er wohnt oder sich aufhält, angehalten. 
                                                                             §. 11. 
       Der Vorsteher des Kanalamts, bei Gefahr im Verzug auch die übrigen 
Beamten der Kanalverwaltung und die mit der Gebührenerhebung betrauten 
Beamten, sind befugt, die Beschlagnahme von Gegenständen zu bewirken, welche 
als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. 
        Ist der Wohnsitz des Beschuldigten unbekannt oder außerhalb des Reichs 
belegen, so sind der Vorsteher des Kanalamts, bei Gefahr im Verzug auch die 
höheren Betriebsbeamten der Kanalverwaltung, befugt, wegen der den Beschul- 
digten voraussichtlich treffenden Geldstrafe, der Kosten des Verfahrens und der 
Kanalgebühren die bei der Begehung der Zuwiderhandlung im Gewahrsame des 
Beschuldigten befindlichen Fahrzeuge nebst Zubehör und sonstige von ihm mit- 
geführte Gegenstände, soweit letztere ihm gehören und der Pfändung unterworfen 
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