Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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außerdem den Namen und die nähere Bezeichnung sämmtlicher 
Gesellschafter, bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien den Namen und die nähere Bezeichnung 
sämmtlicher persönlich haftenden Gesellschafter; 
6. die Angabe, daß in Ansehung der Reichsangehörigkeit der Betheiligten 
die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind 
7.  den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes oder der 
einzelnen Schiffsparten beruht 
8. den Tag der Eintragung; 
9. die Ordnungsnummer, unter der das Schiff eingetragen ist. 
 
§. 8. 
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das 
Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge sowie alle im §. 7 bezeichneten 
Thatsachen und Rechtsverhältnisse glaubhaft gemacht sind. 
Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat stattfinden 
können, dürfen die Ergebnisse der Vermessung auf Grund der Vermessungs- 
urkunde einer ausländischen Behörde oder eines sonstigen glaubhaften Nachweises 
eingetragen werden. 
§. 9. 
Ist der Rheder zugleich Angehöriger eines fremden Staates, so hat er auf 
Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen, daß das Schiff nicht in 
ein Schiffsregister dieses Staates eingetragen ist. Wird festgestellt, daß eine 
solche Eintragung besteht, so darf das Schiff nicht in ein inländisches Schiffs- 
register eingetragen werden. 
§. 10. 
Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird von dem 
Registergericht eine mit dem Inhalte der Eintragung übereinstimmende Urkunde 
(Schiffs-Certifikat) ausgestellt. 
Das Schiffs-Certifikat hat außerdem zu bezeugen, daß die nach §. 8 er- 
forderlichen Nachweise geführt sind und daß das Schiff zur Führung der Reichs- 
flagge befugt ist. 
§. 11. 
Durch das Schiffs-Certifikat wird das Recht des Schiffes zur Führung 
der Reichsflagge nachgewiesen. 
Das Recht zur Führung der Reichsflagge darf vor der Ertheilung des 
Schiffs-Certifikats nicht ausgeübt werden. 
Das Schiffs-Certifikat oder ein von dem Registergerichte beglaubigter Aus- 
zug aus dem Certifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mit- 
zuführen.
	        
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