— 347 —
Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 28.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu
diesem Register. S. 347. — Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen
Reiche. S. 364. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrts-
vertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896.
S. 364.
(Nr. 2593.) Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die
Anmeldungen zu diesem Register. Vom 1. Juli 1899.
Auf Grund des §. 161 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und
Wirthschaftsgenossenschaften (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 810), hat der Bundesrath
beschlossen, daß vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der §§. 3 bis 17 und
der §§. 19 bis 35 der Bestimmungen über die Führung des Genossenschafts-
registers und die Anmeldungen zu demselben (Reichs- Gesetzbl. 1889 S. 150) die
folgenden Vorschriften treten:
I. Allgemeines.
§. 1.
Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers bei der Führung Obliegenheiten des
des Genossenschaftsregisters und der Liste der Genossen sowie bei den auf die Richters und des des
Gerichtsschreibers.
Eintragungen bezüglichen Verhandlungen bestimmen sich, soweit nicht durch Reichs-
gesetz oder durch diese Vorschriften besondere Anordnungen getroffen sind, nach
den in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister geltenden Vorschriften.
§. 2.
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister und in die Liste der Eintragungs.
Genossen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Registergerichts. Werden die verfügung.
Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter wahrgenommen, so soll
die Verfügung für das Genossenschaftsregister den Wortlaut, für die Liste der
Genossen den Inhalt der Eintragungen feststellen.
Die Eintragungen sind unverzüglich zu bewirken. Die erfolgte Eintragung
ist bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
§. 3.
Von jeder Eintragung in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der Benachrichtigung der
Genossen ist dem Vorstand oder den Liquidatoren Nachricht zu geben. Das Setheiligten.
Gleiche gilt von der Ablehnung einer beantragten Eintragung.
Reichs. Gesetzbl. 1899. 59
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1899.