Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

                                                                     — 347 — 
                                                             Reichs- Gesetzblatt. 
                                                                        Nr.  28. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu 
              diesem Register. S. 347. — Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen 
              Reiche. S. 364. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrts- 
              vertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896. 
              S. 364. 
  
  
  
  
(Nr. 2593.) Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die 
                              Anmeldungen zu diesem Register. Vom 1. Juli 1899. 
Auf Grund des §. 161 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 810), hat der Bundesrat 
beschlossen, dass vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der §§. 3 bis 17 und 
der §§. 19 bis 35 der Bestimmungen über die Führung des Genossenschafts- 
registers und die Anmeldungen zu demselben (Reichs- Gesetzbl. 1889 S. 150) die 
folgenden Vorschriften treten: 
                                                                I. Allgemeines. 
                                                                           §. 1. 
          Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers bei der Führung            Obliegenheiten des 
des Genossenschaftsregisters und der Liste der Genossen sowie bei den auf die            Richters und des 
                                                                                                                                                                             Gerichtsschreibers. 
Eintragungen bezüglichen Verhandlungen bestimmen sich, soweit nicht durch Reichs- 
gesetz oder durch diese Vorschriften besondere Anordnungen getroffen sind, nach 
den in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister geltenden Vorschriften. 
                                                                         §.  2. 
           Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister und in die Liste der                         Eintragungs- 
Genossen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Registergerichts. Werden die                 verfügung. 
Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter wahrgenommen, so soll 
die Verfügung für das Genossenschaftsregister den Wortlaut, für die Liste der 
Genossen den Inhalt der Eintragungen feststellen. 
           Die Eintragungen sind unverzüglich zu bewirken. Die erfolgte Eintragung 
ist bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. 
                                                                       §. 3. 
           Von jeder Eintragung in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der            Benachrichtigung der 
Genossen ist dem Vorstand oder den Liquidatoren Nachricht zu geben. Das                   Beteiligten. 
Gleiche gilt von der Ablehnung einer beantragten Eintragung. 
     Reichs. Gesetzbl. 1899.                                                                                                 59 
        Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1899.