Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Eintragung weiterer 
Geschäftsantheile. 
Einreichung der 
Urkunden im Falle 
— 356 — 
§. 30. 
Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung der weiteren Geschäftsantheile 
bei solchen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, deren Statut die Be— 
theiligung der Genossen auf mehr als einen Geschäftsantheil gestattet (Gesetz 
§§. 134 bis 137). Der erste Geschäftsantheil wird nicht eingetragen. 
Die Eintragung erfolgt auf Grund der von dem Vorstand eingereichten 
Betheiligungserklärung des Genossen und der schriftlichen Versicherung des Vor- 
standes, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien. 
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der 
Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. 
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden finden die Vorschriften des §. 29 
Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung. 
Bei anderen, als den im Abs. 1 bezeichneten Genossenschaften ist die fünfte 
und sechste Spalte der Liste mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer späteren Um- 
wandlung der Genossenschaft offen zu lassen. 
§. 31. 
Die Eintragung des Ausscheidens von Genossen erfolgt auf Grund der 
des Ausscheidens von vom Vorstand eingereichten Urkunden. Diese sind: 
Genossen. 
1. im Falle der Aufkündigung eines Genossen (Gesetz §§. 65, 69) die 
Kündigungserklärung des Genossen und die schriftliche Versicherung des 
Vorstandes) daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt sei; 
2. im Falle der Aufkündigung des Gläubigers eines Genossen (Gesetz 
§§. 66, 69) die Kündigungserklärung des Gläubigers und die in Nr. 1 
bezeichnete Versicherung des Vorstandes, außerdem beglaubigte Abschrift 
des rechtskräftigen Urtheils oder sonstigen Schuldtitels und des Be- 
schlusses, durch welchen das Geschäftsguthaben des Genossen für den 
Gläubiger gepfändet und diesem überwiesen ist, sowie des Protokolls 
des Gerichtsvollziehers oder der sonstigen Urkunden, aus denen sich die 
Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung 
und Ueberweisung des Geschäftsguthabens gegen den Genossen ver- 
suchten Zwangsvollstreckung ergiebt; 
3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen bei Genossen- 
schaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb 
eines bestimmten. Bezirkes knüpft (Gesetz §. 8 Abs. 1 Nr. 2, §§. 67, 69), 
die Austrittserklärung des Genossen oder Abschrift der an den Genossen 
gerichteten Erklärung, mit welcher die Genossenschaft das Ausscheiden 
des Genossen verlangt hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei- oder 
Gemeindebehörde über den Wegzug aus dem Bezirke; 
4. im Falle der Ausschließung eines Genossen aus der Genossenschaft 
(Gesetz §§. 68, 69) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses;
	        
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