Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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eingetragen, wenn das Ausscheiden durch Anerkenntniß des Vorstandes oder durch 
rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist und dies in die Liste eingetragen wird (Gesetz 
§. 71 Abs. 2). 
§. 36. 
Ist die Unwirksamkeit einer Eintragung durch eine übereinstimmende Er- 
klärung des betheiligten Genossen und des Vorstandes der Genossenschaft in be- 
glaubigter Form anerkannt oder durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt, so ist 
dies auf Antrag eines der beiden Theile in der letzten Spalte einzutragen. 
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung 
vorkommen, sind von dem Gerichte durch einen Vermerk in der letzten Spalte 
zu berichtigen. 
§. 37. 
Die Liste der Genossen ist dauernd aufzubewahren. 
Auf die nach Jahrgängen gesammelten Anträge, Schriftstücke und Ver- 
fügungen (§. 27 Abs. 4) findet die Vorschrift des §. 25 Abs. 2 entsprechende An- 
wendung. 
Berlin, den 1. Juli 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Unwirksame Ein- 
tragungen; 
Berichtigung von 
Schreibfehlern.
	        
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