Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

so zu legen, dass sie ausnahmslos für Militärtransporte benutzt werden 
können. Die militärischen Zwecke sind ausschliesslich massgebend, auch für 
die Anschlüsse auf benachbarten Bahnstrecken. 
Benutzung von Zügen des Militärfahrplan zu anderen als militärischen Zwecken § 25. 
  1. Im Militär-Fahrplan werden zeit- und streckenweise besondere 
anderen  Züge als Militär-Lokalzüge bestimmt, die durch den öffentlichen Verkehr 
mitbenutzt werden dürfen, soweit sie durch Militärtransporte nicht voll in 
Anspruch genommen werden. 
2. Züge des Militär-Fahrplans, die für Militärzwecke nicht benutzt 
werden, können von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Ver- 
kehr, wenn dieser zugelassen wird, sowie für Eisenbahndienstzwecke ge- 
fahren werden, soweit Zugkräfte, Wagen und Personal verfügbar sind. 
Machen es unvorhergeschene Umstände nöthig, solche Züge dennoch für 
Militärtransporte in Anspruch zu nehmen, so gehen diese allen anderen vor. 
3. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange der öffent- 
liche Verkehr nach Ausspruch der Mobilmachung einzuschränken (§. 24, 1) 
sowie in welchem Umfang er nach Inkraftsetzung des Militär-Fahrplans 
zuzulassen ist, trifft der Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6), — wegen 
der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen (§. 18, 7) im Benehmen mit 
dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§§. 6, 2 und 13). 
4. Für den Fall der Einschränkung oder des gänzlichen Ausschlusses 
des öffentlichen Verkehrs ist die Beförderung mindestens eines Postwagens 
mit jedem Militärzuge statthaft (Zif. 6). 
5. Den Eisenbahnverwaltungen bleibt es unbenommen, den Militär- 
zügen Wagen mit Dienstgut (Kohlen u. s. w.) mitzugeben (Zif. 6). 
6. Durch derartige Mitbenutzungen (Zif. 4 und 5) darf jedoch die 
zulässige Achsenzahl nicht überschritten und die planmässige Beförderung 
der Züge nicht gefährdet werden. 
Benutzung der Telegraphen und Fernsprech-Verbindungsleitungen §. 26. 
  1. Zu dringlichen militärischen Mittheilungen dürfen erforderlichenfalls sämmt- 
      
 liche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutzt werden. 
Die Fernsprech-Verbindungsleitungen können zu dringlichen militärischen 
Gesprächen mit Vorrang vor den Privatgesprächen unentgeltlich benutzt 
werden, soweit nach dem Ermessen der Verkehrsanstalt, bei der die Ge- 
sprächsanmeldung erfolgt, die technische Möglichkeit hierzu vorliegt. 
2. Die Telegraphen und die Fernsprecheinrichtungen der Eisenbahnen bleiben 
jedoch in erster Linie für den Eisenbahndienst bestimmt und dürfen nur, soweit dieser 
es gestattet, zu militärdienstlichen Mittheilungen mit ausdrücklicher Genehmigung der 
Station benutzt werden. 
Unter dieser Voraussetzung können für den Verkehr der Militär-Eisenbahn- 
behörden unter einander und mit den Eisenbahnverwaltungen die Telegraphen und die
	        
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