Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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S. e. 
Beschlüsse der Genossenschaft, durch welche die im §. 7a bezeichneten Ein- 
richtungen getroffen werden, die hierfür erlassenen Statuten und deren Abänderungen 
bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Der Bundesrath beschließt, nach- 
dem zuvor die im §. 91 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 bezeichneten, für die 
Versicherten berufenen Beisitzer der Schiedsgerichte gehört worden sind. 
Der Bundesrath bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Einrichtung in 
Wirksamkeit tritt. « 
§.8. 
Frelwillige Versicherung. 
Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, 
solange sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und sonstige 
Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 
zweitausend Mark) aber nicht über dreitausend Mark beträgt; 
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regel- 
mäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbelter beschäftigen, 
sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des 
Bundesraths §. 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden ist . 
3. Personen, welche auf Grund des §. 3 Abs. 2 und §. 3a Abs. 1 der 
Versicherungspflicht nicht unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berech- 
tigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung 
fortzusetzen und nach den Bestimmungen des §. 32 zu erneuern. 
Personen  welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Ver- 
hältniß ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder zu 
erneuern (Weiterversicherung). 
Die in Betrieben, für welche eine besondere Kasseneinrichtung (§§. 5, 7, 7a) 
errichtet ist, beschäfttgten Personen der im Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Art 
sind berechtigt, sich bei der Kasseneinrichtung freiwillig zu versichern (Abs. 1). 
Die in solchen Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen sind ferner 
beim Ausscheiden aus dem die Versicherungspiicht begründenden Arbeits- oder 
Dienstverhältnisse befugt, sich bei der besonderen Kasseneinrichtung weiter zu ver- 
sichern (Abs. 2), solange sie nicht durch ein neues Arbeits- oder Dienstverhältniß 
bei einer anderen besonderen Kasseneinrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt 
versicherungspflichtig werden. Solange die Voraussetzungen für die freiwillige 
Versicherung bei einer besonderen Kasseneinrichtung gegeben sind, findet die frei- 
willige Versicherung bei einer Versicherungsanstalt nicht statt.