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betreffenden Verwaltungen sind von der zu diesem Zwecke beabsichtigten Entsendung
von Offizieren oder Beamten zuvor zu unterrichten.
3. Den entsandten Offizieren und Beamten ist bei ihren Erkundungen von
den Bahnverwaltungen jede wünschenswerthe Unterstützung sowie die Ermächtigung
zur Benutzung von Güterzügen ohne Personenbeförderung gegen Zahlung des Fahrpreises
für die zweite Wagenklasse zu gewähren. Es ist ihnen gestattet, die Bahn und deren
Anlagen ohne Erlaubnißkarte zu betreten, sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen
Dienstzweck ihrer Anwesenheit auf dem Bahnkörper u. s. w. jedesmal dem betreffenden
Bahnpolizeibeamten mitzutheilen. Den Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangir—
gleise haben sie zu vermeiden; auch dürfen sie die Schranken oder sonstigen Ein—
friedigungen nicht eigenmächtig öffnen, überschreiten oder übersteigen, noch etwas darauf
legen oder hängen.
4. Wenn der Offizier oder Beamte beim Betreten der Bahn oder bei Benutzung
von Güterzügen ohne Personenbeförderung getödtet oder körperlich verletzt worden ist,
und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schadenersatz dafür
geleistet hat, so ist die Militärverwaltung verpflichtet, ihr das Geleistete zu ersetzen,
falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch ein Verschulden der Eisenbahn-
verwaltung oder eines ihrer Bediensteten herbeigeführt worden ist.
S. 30.
1. Bei der Wahl des Juges muß stets beachtet werden, daß durch die In-
anspruchnahme den Vorschriften der Betr. O. (insbesondere §§. 23 und 33)2 und 3)
und der Bahn-O. (§. 27)/ 1) noch Genüge geleistet werden kann.
Wahl der Züge.
In der Regel (s. jedoch Zif. 3) können in den Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden:
—.—
— —
— —
1. 2. 3. 4. 65656. 6. 7. 68—. 9.
Arten der Züge des öffentlichen Verkehrs:
Be ze i ch nung Schnellzüge Personen= Personen- Güterzüge
laut züge mit züge bis mit
der mehr als zu
Militär- Aushang= Fahr. 60 km 60 km Eilgüter. Dersonen= Güterzüge. Viehzüge. Bemerkungen.
plan Geschwin, Geschwin- beförde-
transporte. einschl. D. Lüge. digkeit digkeit. guge. rung
(Betr. O. ·
S. 33, 2).
Offiziere und
Mannschaften.
Ausnahmsweise
in dringlichen
Fällen Offiziere
und Mann-
schaften in
geringer
Zahl (ha
gegen Berech-
nung der vollen
Schnellzugstaxe
und Dlatz-
gebühr.
Reichs-Gesetbl. 1899.
bis 300 Köpfe.
(nsa. Die Eisenbahnver-
waltung darf die Be-
förderung nicht ver-
weigern, soweit durch
Mitnahme der Mili-
tärpersonen die für
die fahrplanmäßige
Durchführung des Zu-
ges zulässige Stärke
nicht überschritten
wird.