Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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betreffenden Verwaltungen sind von der zu diesem Zwecke beabsichtigten Entsendung 
von Offizieren oder Beamten zuvor zu unterrichten. 
3. Den entsandten Offizieren und Beamten ist bei ihren Erkundungen von 
den Bahnverwaltungen jede wünschenswerthe Unterstützung sowie die Ermächtigung 
zur Benutzung von Güterzügen ohne Personenbeförderung gegen Zahlung des Fahrpreises 
für die zweite Wagenklasse zu gewähren. Es ist ihnen gestattet, die Bahn und deren 
Anlagen ohne Erlaubnißkarte zu betreten, sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen 
Dienstzweck ihrer Anwesenheit auf dem Bahnkörper u. s. w. jedesmal dem betreffenden 
Bahnpolizeibeamten mitzutheilen. Den Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangir— 
gleise haben sie zu vermeiden; auch dürfen sie die Schranken oder sonstigen Ein— 
friedigungen nicht eigenmächtig öffnen, überschreiten oder übersteigen, noch etwas darauf 
legen oder hängen. 
4. Wenn der Offizier oder Beamte beim Betreten der Bahn oder bei Benutzung 
von Güterzügen ohne Personenbeförderung getödtet oder körperlich verletzt worden ist, 
und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schadenersatz dafür 
geleistet hat, so ist die Militärverwaltung verpflichtet, ihr das Geleistete zu ersetzen, 
falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch ein Verschulden der Eisenbahn- 
verwaltung oder eines ihrer Bediensteten herbeigeführt worden ist. 
S. 30. 
1. Bei der Wahl des Juges muß stets beachtet werden, daß durch die In- 
anspruchnahme den Vorschriften der Betr. O. (insbesondere §§. 23 und 33)2 und 3) 
und der Bahn-O. (§. 27)/ 1) noch Genüge geleistet werden kann. 
Wahl der Züge. 
In der Regel (s. jedoch Zif. 3) können in den Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden: 
—.— 
  
  
  
— — 
— — 
  
1. 2. 3. 4. 65656. 6. 7. 68—. 9. 
Arten der Züge des öffentlichen Verkehrs: 
Be ze i ch nung Schnellzüge Personen= Personen- Güterzüge 
laut züge mit züge bis mit 
der mehr als zu 
Militär- Aushang= Fahr. 60 km 60 km Eilgüter. Dersonen= Güterzüge. Viehzüge. Bemerkungen. 
plan Geschwin, Geschwin- beförde- 
transporte. einschl. D. Lüge. digkeit digkeit. guge. rung 
(Betr. O. · 
S. 33, 2). 
  
  
  
  
  
Offiziere und 
Mannschaften. 
  
Ausnahmsweise 
in dringlichen 
Fällen Offiziere 
und Mann- 
schaften in 
geringer 
Zahl (ha 
gegen Berech- 
nung der vollen 
Schnellzugstaxe 
und Dlatz- 
gebühr. 
Reichs-Gesetbl. 1899. 
  
bis 300 Köpfe. 
  
  
  
(nsa. Die Eisenbahnver- 
waltung darf die Be- 
förderung nicht ver- 
weigern, soweit durch 
Mitnahme der Mili- 
tärpersonen die für 
die fahrplanmäßige 
Durchführung des Zu- 
ges zulässige Stärke 
nicht überschritten 
wird.
	        
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