6 bis 12 liegende Kranke,
24 sitzende Kranke,
6 Pferde oder 4 Pferde schweren Schlages mit zwei Pferdewärtern,
1 Fahrzeug.
Für die Eisenbahnverwaltungen ist diese Zahl nicht bindend; den thatsächlichen
Bedarf (§§. 37 bis 40) bestimmen sie nach der Art und dem Fassungsvermögen der
verfügbaren Wagen.
9. Bei der Beförderung mit Zügen des öffentlichen Verkehrs sind die
in diesen Zügen befindlichen Wagen für Militärtransporte mitzubenutzen; nöthigen-
falls sind besondere Wagen dafür einzustellen. Auf Erfordern der absendenden
Militärbehörde — in Ausnahmefällen auch des Transportführers — hat die Be-
förderung geschlossener Militärtransporte thunlichst in abgesonderten Wagenräumen
stattzufinden.
10. Bei Militärzügen hat in der Regel die den Transport von der Aufangs-
station abführende Verwaltung die Wagen zu stellen.
Wagenausgleich. 11. Im Frieden hat die Deckung des Wagenbedarfs durch gegenseitige Ver-
einbarung der Eisenbahnverwaltungen zu erfolgen.
Auch für die im Kriegsfalle erforderlichen Transporte geschieht dies,
soweit möglich, durch die Eisenbahnverwaltungen selbständig; nöthigentfalls
erfolgt die Vorbereitung und Regelung des Wagenausgleichs unter Mitwirkung
und nach Anordnung der zuständigen Militär-Eisenbahnbehörden.
12. Die Entschädigungen für geleistete Aushülfe an Wagen haben die
Eisenbahnverwaltungen unter sich zu regeln.
13. Die Kosten des Leerlaufs bei Heranziehung von Wagen aushelfen-
der Eisenbahnverwaltungen hat die Militärverwaltung zu tragen (Nr. 35 des
Miltrfs.), insoweit die Wagen nicht demnächst beladen Strecken der am
Leerlaufe betheiligten Verwaltungen durchlaufen.
Wagenwechsel. 14. Bei Zügen des öffentlichen Verkehrs - auch bei den Militär-Lokal-
zügen — ist für Mannschaftstransporte Wagenwechsel auf Uebergangsstationen
da zulässig, wo er für den öffentlichen Verkehr stattfindet.
Wagendurchgang. 15. Bei Militärzügen sind die zu den Militärtransporten benutzten Wagen
in der Regel, der in jeden Militärzug für den Zugführer einzustellende Packwagen
oder gedeckte Güterwagen mit Bremse (Schutzwagen) aber grundsätzlich, auch wenn
er nicht mit Militärgut beladen ist, vom Anfangspunkte bis zum Zielpunkte der
Fahrt durchzuführen. Wird ein Militärzug auf einer Unterwegsstation nach ver-
schiedenen Zielstationen getheilt, so ist nöthigenfalls auf der Trennungsstation jedem
abzweigenden als selbständiger Zug weiterfahrenden Theile von der ihn weiterführenden
Verwaltung ein Packwagen (Schutzwagen) beizustellen, der bis zum Zielpunkte durch-
läuft. Werden auf einer Unterwegsstation Züge aus verschiedenen Richtungen
zusammengesetzt, so sind die einzelnen beladenen Packwagen mit ihren Zugtheilen
ebenfalls bis zum Zielpunkte weiterzuführen.